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Verkehrsunfall – Ersatz Desinfektionskosten nach Reparatur wegen Corona-Pandemie

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AG Aachen – Az.: 116 C 123/20 – Urteil vom 25.11.2020

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Aachen im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 16. 11 .2020 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin an die pp. zu der Rechnungsnummer pp. 73,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2020 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

Ohne Tatbestand gemäß §§ 313, 495a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet,

1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aus der bei dieser unterhaltenen Kfz Vollkaskoversicherung einen Anspruch auf Zahlung weiterer 73272 €.

a) Allerdings hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass vorliegend die Grundsätze zur schadensersatzrechtlichen Erforderlichkeit einzelner Schadenspositionen nicht einschlågig sind. Denn die beklagte Partei wird als Kasko- und nicht als Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen. Welche Positionen im Schadensfall im Rahmen der Vollkaskoversicherung zu regulieren sind, bestimmt sich folglich nach den zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Versicherungsbedingungen. Insoweit steht es den Parteien eines Versicherungsvertrags grundsätzlich frei, bestimmtet schadensersatzrechtlich erstattungsfähige Positionen von der Ersatzpflicht auszunehmen. Dementsprechend sehen die in der Kfz-Vollkaskoversicherung regelmäßig verwandten Versicherungsbedingungen eine Zahlungspflicht der Versicherung nur hinsichtlich der für die Reparatur erforderlichen Kosten (bis zu bestimmten Obergrenzen) vor, während sonstige, im Haftpflichtfall einem Geschädigten zu erstattende Positionen wie Sachverständigenkosten Wertminderung oder Nutzungsausfall nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen ersetzt werden. Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die zwischen den Parteien geltenden Versicherungsbedingungen zu Reinigungskosten im Zusammenhang mit Infektionskrankheiten wie der COVID-Pandemie eine Regelung enthalten, ist folglich zu prüfen, ob die allein streitgegenständlichen Kosten für die Desinfektion des klägerischen Fahrzeugs erforderlich für dessen Reparatur waren,

b) Bei den fraglichen Kosten handelt es sich um erforderliche Reparaturkosten die nach dem Versicherungsvertrag erstattungsfähig sind.

aa) Treffen die Vertragsparteien zu der Frage, welche Maßnahmen zur Reparatur eines beschädigten Kraftfahrzeugs er[…]


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