Landessozialgericht NRW
Az.: L 4 RA 60/04
Urteil vom 14.01.2005
Vorinstanz: Sozialgericht Gelsenkirchen, Az.: S 8 RA 13/04
anhängig bei Bundessozialgericht, Az.: B 4 RA 9/05 R
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.08.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine Rentenanpassung um 2,66 % mit Wirkung zum 01.07.2004.
Seit dem 01.02.1996 bezieht die 1944 geborene Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Schreiben vom erhob Sie Klägerin „Widerspruch“ gegen die von der Beklagten beabsichtigte Aussetzung der
Rentenanpassung im Jahr 2004. Die Beklagte fasste das Schreiben als Antrag auf Anpassung der Rente zum auf, den sie mit Bescheid vom 17.02.2004 ablehnte. Durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27.12.2003 (BGBI. l. S. 3013) sei festgelegt worden, dass sich der aktuelle Rentenwert zum 01.07.2004 nicht verändere. Dies habe zur Folge, dass eine Erhöhung des Zahlbetrages mit Wirkung zum 01.07.2004 nicht eintreten werde. Die Aussetzung der Rentenanpassung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der mit der Aussetzung der Rentenanpassung
verbundene finanzielle Beitrag zur Konsolidierung der Finanzsituation in der Rentenversicherung stelle keinen
unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsrechte von Rentner dar. Bei den Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung handele es sich um Dauerleistungen, die im besonderen Maße den sich ändernden Verhältnissen unterworfen seien. Versicherte und Rentnern in der gesetzlichen Rentenversicherung könnten von vornherein nicht erwarten, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen der Rentenversicherung auf Dauer unverändert fortbestünden. Die gesetzliche Rentenversicherung sei eine Solidargemeinschaft, deren Rechte und Pflichten im Laufe der Zeit vielfachen Veränderungen unterliegen könnten. So würden Veränderungen der Wirtschaftslage oder auch des Verhältnisses zwischen Rentnern und der die Versicherung durch ihre Beiträge tragenden, noch im Erwerbsleben stehenden Generation vielfach Anpassungen ermöglichen […]