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Heizkostenabrechnung – Verpflichtung des Vermieters zur verbrauchsabhängigen Abrechnung

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Heizkosten und Ermessensspielraum: Wie weit darf der Vermieter gehen?
Die Heizkostenabrechnung ist ein wiederkehrendes Streitthema zwischen Mietern und Vermietern. Im Fokus steht oft die Frage, inwieweit der Vermieter verpflichtet ist, eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorzunehmen. Ein Urteil des Landgerichts Leipzig (Az.: 2 S 66/13) vom 7. Oktober 2013 hat sich intensiv mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Im Kern ging es darum, ob der Vermieter im Rahmen seines Ermessens eine andere als die verbrauchsabhängige Abrechnungsmethode wählen darf, insbesondere wenn die Erfassungsraten des individuellen Wärmeverbrauchs unter bestimmten Grenzwerten liegen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 S 66/13  >>>

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Ermessensspielraum des Vermieters
Heizkostenabrechnung: Urteil betont Vermieters Ermessensgrenzen. Bei niedrigen Erfassungsraten des individuellen Wärmeverbrauchs ist verbrauchsabhängige Abrechnung geboten, Energieeinsparungsziel des Gesetzgebers hervorgehoben (Symbolfoto: Andrzej Rostek /Shutterstock.com)

Der Fall drehte sich um die Klägerin, die gegen ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig Berufung eingelegt hatte. Die Berufung wurde jedoch zurückgewiesen. Ein zentraler Punkt war der Ermessensspielraum des Vermieters bei der Wahl der Abrechnungsmethode. Laut § 7 Abs. 1 3 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Das bedeutet, der Vermieter hat grundsätzlich einen gewissen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die Heizkosten abrechnet.
Kritische Grenzwerte und ihre Bedeutung
Die Heizkostenverordnung sieht vor, dass eine verbrauchsabhängige Abrechnung dann „angezeigt“ ist, wenn mindestens 20% des Wärmeverbrauchs nicht verursachergerecht erfasst werden können. In diesem Fall lagen die Erfassungsraten jedoch bei nur 26,1% bzw. 20,3%. Das Gericht stellte fest, dass diese Werte deutlich unter dem kritischen Grenzwert von 34% liegen, der als Richtlinie für eine verbrauchsabhängige Abrechnung gilt.
Leerstand als zusätzlicher Faktor
Ein weiteres Argument, das der Vermieter hätte ins Feld führen können, ist der Leersta[…]


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