OLG Koblenz – Az.: 10 U 430/13 – Urteil vom 15.11.2013
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Mai 2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Vermächtnisanspruch aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend. Der am 14. Januar 2009 verstorbene Erblasser war mit der Mutter der Beklagten verheiratet und wurde von dieser als Alleinerbin beerbt. Er hatte mit seiner vorverstorbenen Ehefrau am 23. Dezember 1974 einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen und am 12. Januar 2002 ein handschriftliches Testament errichtet.
In dem Erbvertrag waren die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin und deren Abkömmlinge als Ersatzerben entsprechend der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt. Die Erbeinsetzung erfolgte zu 1/2 vertragsmäßig und zu 1/2 einseitig mit dem Recht des jederzeitigen Widerrufs.
In der handschriftlich verfassten und vom Erblasser unterzeichneten letztwilligen Verfügung heißt es wörtlich wie folgt:
„Mein letzter Wille.
Der Erbvertrag vom 23. Dez. 1979 bestehen, in der damaligen Zeit hatten wir noch nicht so viel Geld. Durch wirtschaften und sparen hat sich ergeben das ich meinen Geschwistern und ihren Angehörigen einen Teil des Ersparten etwa 190000 DM vermache. Rest des Geldes wird von meiner Stieftochter und meinem angeheirateten Neffen …[A] verwaltet und für die Unkosten Grab, Begräbnis und Grabpflege bezahlt. Das übrige Geld wird aufgeteilt an meine Stieftochter …[B], meine Geschwistern …[C], …[D], …[E].
…[Z] den 12.01.02 …[F]“
Über der handschriftlichen Verfügung des Erblassers befindet sich auf demselben Dokument eine maschinengeschriebene Tabelle mit der Überschrift „mögliche erbschaftssteuerfreie Zuwendungen“. In der Tabelle sind die drei Geschwister des Erblassers und deren noch lebenden Ehepartner, die Nichten und Neffen des Erblassers sowie deren Ehegatten namentlich aufgelistet unter Nennung einzelner Beträge. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tabe[…]