Kündigung und Räumung: Ein komplexer Fall von Mietrecht und Geschäftsunfähigkeit
In einem bemerkenswerten Fall hat das Landgericht Konstanz entschieden, dass ein Mieter seine Wohnung räumen muss, nachdem er die Durchführung von sicherheitsrelevanten Maßnahmen wie das Ablesen von Zählern und die Überprüfung von Rauchmeldern verhindert hat. Der Fall wird zusätzlich kompliziert durch die Geschäftsunfähigkeit des Beklagten, was Fragen zur Gültigkeit der Kündigung und der Rolle des gesetzlichen Betreuers aufwirft.
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Die Rolle der Geschäftsunfähigkeit und des Betreuers
(Symbolfoto: Alexander Raths /Shutterstock.com)
Im Kern des Falles steht die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch die Kläger, die Vermieter der Wohnung sind. Die Kündigung wurde zunächst dem geschäftsunfähigen Beklagten zugestellt, was sie ungültig machte. Allerdings wurde die Kündigung später dem gesetzlichen Betreuer des Beklagten zugestellt, was die Kündigung rückwirkend gültig machte. Dies wirft wichtige Fragen zur Rolle des gesetzlichen Betreuers und der Geschäftsunfähigkeit im Mietrecht auf.
Sicherheitsrelevante Maßnahmen als Kündigungsgrund
Die Kläger begründeten die fristlose Kündigung damit, dass der Beklagte sicherheitsrelevante Maßnahmen verhindert hat. Insbesondere hat er das Ablesen der Zählerstände und die Überprüfung der Rauchmelder nicht zugelassen, was eine erhebliche Gefährdung für das Mietobjekt und seine Bewohner darstellt. Dies wurde als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen.
Abwägung der Interessen und Räumungsfrist
Das Gericht musste die Interessen beider Parteien abwägen. Obwohl der Beklagte aufgrund seiner psychischen Erkrankung als schuldlos angesehen wurde, überwog das Interesse der Kläger an der Durchführung sicherheitsrelevanter Maßnahmen. Daher wurde dem Beklagten keine Räumungsfrist eingeräumt, was normalerweise nach § 721 ZPO möglich wäre.
Kosten und Streitwert
Der Beklagte wurde dazu verurteilt, die Kosten des Berufungsverfa[…]