LAG Baden-Württemberg, Az.: 4 Sa 22/19, Urteil vom 24.07.2019
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 26.06.2018 (2 Ca 226/17) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers sowie hilfsweise über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages.
Wegen des erstinstanzlich unstreitigen und streitigen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 69 Abs. 2, 3 Satz 1 ArbGG auf den ausführlichen Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2018 abgewiesen. Es führte zur Begründung aus, das Arbeitsverhältnis des Klägers habe noch sachgrundlos befristet werden können, da durch die Ergänzungstarifverträge (nachfolgend: ErgTVe) vom 13. Januar 2016 und 21./22. Juli 2017 sowie den Tarifvertrag zur Änderung des Ergänzungstarifvertrages zur Weiterführung des Ergänzungstarifvertrages bei der R. B. G. R. vom 21./22. Juli 2016 (nachfolgend: ErgTVÄndTV) vom 13. Februar 2017 die Verlängerungsmöglichkeiten für sachgrundlose Befristungen wirksam tariflich verlängert worden seien. Soweit die Tarifverträge im persönlichen Geltungsbereich jeweils auf eine Mitgliedschaft der Arbeitnehmer in der IG Metall abstellen, handele es sich nur um eine deklaratorische Wiederholung, dass für eine normative Bindung eine beiderseitige Verbandszugehörigkeit erforderlich sei. Eine konstitutive Einschränkung, dass die Tarifverträge nur auf Gewerkschaftsmitglieder angewendet werden dürften, eine vertragliche Inbezugnahme dieser Tarifwerke also ausgeschlossen sein solle, könne in Auslegung der Tarifverträge nicht angenommen werden. Entsprechendes gelte für die Auslegung des Arbeitsvertrages des Klägers, wonach die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg-Nordbaden nur Anwendung finden sollen, soweit der Kläger unter den persönlichen Anwendungsbereich dieser Tarifverträge falle. Die Vertragsregelung sei ohne verbleibende Zweifel dahingehend auslegbar, dass kein von den deklaratorischen Regelungen der Tarifverträge abweichender Anwendungsbereich gewollt gewesen sei. Einer sachgrundlosen Befristung stehe auch nicht entgegen, dass neben der Verlängerungsvereinbarung vom 20. Februar 2017 mit gesonderter Vereinbarung zeitgleich eine Vereinbarung ü[…]