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Rechtsanwälte Kotz GbR

Direktionsrecht des Arbeitgebers – Umfang

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 9 Ca 8561/01
Urteil vom 29.05.2002

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Kammer 9 – auf die mündliche Verhandlung vom 29.05.2002 für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass die Dienstanweisungen der Beklagten vom 05.12.2000 und 19.07.2001 rechtsunwirksam sind.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 4.000,- festgesetzt.
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. Mai 1999 zu Ziffer 1 des Ausspruchs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102.258,38 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 6. August 1998 zu zahlen.
Die weiter gehende (Zahlungs-)Klage wird abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 15/100 und der Beklagte 85/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 116.000 Euro, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung (des von ihm zu zahlenden Kostenanteils) abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.400 Euro, sofern der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch schriftliche, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand:
Nach sie den Lehrgang absolviert hat, sei ihr die Verrichtung dieser Tätigkeiten auch zumutbar. Deren zeitlicher Umfang sei gering – täglich insgesamt durchschnittlich nicht mehr als 50 Minuten. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin werde durch diese Weisung nicht berührt. Jedes Aufgabengebiet enthalte zu einem gewissen Prozentsatz Aufgaben, die nicht der Vergütungsgruppe entsprächen. Es sei gerade typisch für die öffentliche V[…]


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