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Verzicht auf Verjährungseinrede – Höchstdauer 30 Jahre?

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Verjährungsverzicht und Vertrauensschutz: LG Kempten weist Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall ab
In einem komplexen Rechtsstreit hat das Landgericht Kempten eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall abgewiesen. Die Klägerin, eine Busfahrerin, hatte nach einem Unfall im Jahr 2012 psychische Beeinträchtigungen geltend gemacht. Sie forderte von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, der Beklagten, Schmerzensgeld und die Übernahme weiterer materieller und immaterieller Schäden. Das Hauptproblem des Falles lag in der Frage der Verjährung und des Vertrauensschutzes, insbesondere im Kontext eines von der Beklagten zunächst erklärten, später jedoch widerrufenen Verjährungsverzichts.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 33 O 1927/16 >>>

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Widerruf des Verjährungsverzichts: Kern des Disputs
Die Beklagte hatte ursprünglich auf die Einrede der Verjährung verzichtet, diesen Verzicht jedoch später widerrufen. Die Klägerin reichte ihre Klage erst nach dem Widerruf ein, was die Frage aufwarf, ob ihre Ansprüche bereits verjährt waren. Das Gericht entschied, dass die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war und der Widerruf des Verjährungsverzichts durch die Beklagte rechtmäßig war.
Psychische Beeinträchtigungen: Ein strittiger Punkt
Die Klägerin behauptete, durch den Unfall psychisch beeinträchtigt worden zu sein, insbesondere in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie gab an, nicht mehr in der Lage zu sein, ihren Beruf als Busfahrerin auszuüben. Das Gericht zog ein Sachverständigengutachten heran, das jedoch nicht ausreichte, um die Klage zu stützen, da die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.
Vertrauensschutz und einseitige Erklärungen
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils war der Vertrauensschutz. Das Gericht argumentierte, dass die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran hatte, den Verjährungsverzicht zu widerrufen, insbesondere nach dem Scheitern einer außergerichtlichen Einigung. Der Vertrauensschutz der Klägerin wurde als ausreichend angesehen, da ihr eine Frist für die gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche zugestanden wurde.
Streitwert und Kosten
Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 13.000 Euro festgesetzt. Die Klägerin muss die Kosten d[…]


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