Erbbauzins-Anpassung: Landgericht Hof kippt Amtsgerichts-Entscheidung wegen fehlender Voraussetzungen
Das Landgericht Hof hat in einem Berufungsverfahren ein Urteil des Amtsgerichts Hof aufgehoben, das sich mit der Anpassung von Erbbauzinsen befasste. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses hatte. Das Amtsgericht hatte dem Kläger Recht gegeben, doch das Landgericht sah dies anders. Es stellte fest, dass die notariellen Vereinbarungen zwischen den Parteien keine Grundlage für eine Erhöhung des Erbbauzinses boten.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 24 S 36/15 >>>
[toc]
Die Rolle der Notarverträge
Die Parteien hatten ursprünglich im Jahr 1970 eine notarielle Vereinbarung getroffen, die eine Anpassung des Erbbauzinses alle fünf Jahre ermöglichte, sofern der Lebenshaltungskostenindex sich um mehr als 10 Punkte verändert hatte. Spätere Notarverträge änderten diese Grundvereinbarung nicht. Das Landgericht betonte, dass die Voraussetzungen für eine Anpassung des Erbbauzinses in der Vereinbarung von 1970 eindeutig und zweifelsfrei geregelt waren.
Kein Raum für Auslegung
Das Landgericht wies darauf hin, dass der Wortlaut der Vereinbarung von 1970 eindeutig sei und daher keine Auslegung erfordere. Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien nach Vertragsschluss ein Verhalten an den Tag legten, das eine andere Auslegung rechtfertigen würde. Insbesondere hatte der Kläger in der Vergangenheit keine Erhöhung des Erbbauzinses gefordert, obwohl er dies hätte tun können, wenn seine Auslegung der Vereinbarung korrekt gewesen wäre.
Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht gegeben
Der Kläger argumentierte, dass die Vereinbarung von 1970 ihren Zweck nicht mehr erfülle, da er seit 15 Jahren keine Möglichkeit zur Anpassung des Erbbauzinses hatte. Das Landgericht wies jedoch darauf hin, dass für eine Anpassung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sehr hohe Hürden bestehen. Diese waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Revision zugelassen
Das Landgericht ließ die Revision zu, da es im Gegensatz zum Amtsgericht der Ansicht war, dass die Vereinbarung von 1970 in Bezug auf die Anpassung des Erbbauzinses eindeutig und nicht auslegungsbedürftig sei. Dies stellt eine revisible Frage dar, die einer höheren Instanz zur Entscheidung vorgelegt werden kann.
[…]