BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 144/06
Urteil vom 16.04.2008
Vorinstanzen:
AG Uelzen, Az.: 3b F 1022/05, Entscheidung vom 10.01.2006
OLG Celle, Az.: 15 UF 46/06, Entscheidung vom 09.08.2006
Leitsätze:
a) Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen mit der Folge durchbrochen werden, dass die Vaterschaft des Beklagten inzident festgestellt werden kann.
b) Nach Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder zum 1. Juli 1998 kommt dies in Betracht, wenn der Kläger andernfalls rechtlos gestellt wäre, weil weder die Kindesmutter noch der mutmaßliche Erzeuger bereit sind, dessen Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 121, 299).
In der Familiensache hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2006 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten auf gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB übergegangenen Kindesunterhalt in Anspruch und verlangt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Einkünfte des Beklagten.
Während der 1989 geschlossenen und am 10. August 2004 geschiedenen Ehe des Klägers mit Petra T. hat diese drei Kinder geboren, nämlich 1992 die Tochter Rebecca, 1994 die Tochter Nina und 1995 den Sohn Jan. Mit rechtskräftigem Urteil des Familiengerichts vom 23. Dezember 2003 wurde festgestellt, dass der Kläger nicht deren Vater ist. Die Vaterschaft zu den drei Kindern ist bisher weder anerkannt noch gerichtlich festgestellt.
Der Beklagte ist der Lebensgefährte der Kindesmutter. Der Kläger behauptet, außer ihm selbst habe nur dieser während der g[…]