Testamentsvollstreckung: Oberlandesgericht Saarbrücken klärt die Grenzen der Amtsführung
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in einem Beschluss vom 4. Mai 2021 (Az.: 5 W 52/20) ein wichtiges Urteil in Bezug auf die Testamentsvollstreckung und die Amtsführung von Testamentsvollstreckern gefällt. Im Kern ging es um die Frage, ob das Nachlassgericht einen weiteren Testamentsvollstrecker bestellen kann, wenn Zweifel an der Amtsführung des derzeitigen Amtsinhabers bestehen. Der Fall drehte sich um ein Ehepaar, das ein gemeinschaftliches Testament verfasst hatte. Die Tochter, die aufgrund einer Behinderung unter Betreuung steht, sollte durch eine Testamentsvollstreckung geschützt werden. Die Mutter, die bereits als Betreuerin und Testamentsvollstreckerin fungierte, wurde von der weiteren Betreuerin der Tochter kritisiert. Diese forderte die Bestellung eines weiteren Testamentsvollstreckers.
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Amtsgerichtsentscheidung und Beschwerde
Das Amtsgericht St. Ingbert hatte ursprünglich einen weiteren Testamentsvollstrecker bestellt, um potenziellen Schaden vom Nachlassvermögen abzuwenden. Die Mutter legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Sie argumentierte unter anderem, dass die Entscheidung nur durch einen Richter hätte getroffen werden dürfen und dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Zudem betonte sie, dass das Testament klare Vorgaben zur Auswahl eines Testamentsvollstreckers enthalte und ein weiterer Testamentsvollstrecker nur auf Ersuchen des Erblassers bestellt werden könne.
OLG-Entscheidung: Kein weiterer Testamentsvollstrecker ohne Ersuchen des Erblassers
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hob den Beschluss des Amtsgerichts auf. Es stellte klar, dass ein weiterer Testamentsvollstrecker nur dann bestellt werden kann, wenn ein wirksames Ersuchen des Erblassers vorliegt. Da ein solches Ersuchen im vorliegenden Fall nicht aus dem Testament hervorging, wurde die Bestellung des weiteren Testamentsvollstreckers als unzulässig erachtet.
Rechtliche Implikationen und Amtsführung
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat weitreichende rechtliche Implikationen für die Amtsführung von Testamentsvollstreckern. Sie macht deutlich, dass das Nachlassgericht nicht einfach einen weiteren Testamentsvollstrecker bestellen kann, wenn Zweifel an der Amtsführung des derzeitigen Amtsinhabers bestehen. Vielmehr muss ein wirksames Ersuchen des Erblassers vor[…]