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Aufhebung Erbbaurecht muss Zweigrechtsberechtigte zustimmen?

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Teilaufhebung des Erbbaurechts: Zustimmungspflicht und die Rolle des Verwalters
Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss vom 09.03.2023 (Az.: 34 Wx 20/23 e) eine wichtige Entscheidung zum Thema Erbbaurecht und Zweigrechtsberechtigte getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob die Zustimmung der Eigentümer eines mit einem Wasserleitungsrecht belasteten Grundstücks für die Teilaufhebung eines Erbbaurechts erforderlich ist. Zudem wurde die Vertretungsmacht des Verwalters in der Wohnungseigentümergemeinschaft thematisiert.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 20/23 e >>>

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Zustimmungspflicht bei Teilaufhebung des Erbbaurechts
Das Gericht hat entschieden, dass die Zustimmung der Eigentümer des mit einem Wasserleitungsrecht belasteten Grundstücks nicht erforderlich ist, um das Erbbaurecht teilweise aufzuheben. Das Gericht argumentierte, dass die Zustimmung nur dann erforderlich wäre, wenn das Wasserleitungsrecht durch die Teilaufhebung des Erbbaurechts in irgendeiner Weise beeinträchtigt würde. Dies war jedoch nicht der Fall, da das Wasserleitungsrecht auch nach der Teilaufhebung des Erbbaurechts bestehen bleibt.
Rolle des Verwalters in der Wohnungseigentümergemeinschaft
Ein weiterer wichtiger Punkt des Beschlusses war die Frage der Vertretungsmacht des Verwalters in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Gericht stellte klar, dass der Verwalter nicht die Zustimmung für die Bruchteilseigentümer abgeben kann, wenn es um die Teilaufhebung des Erbbaurechts geht. Eine entsprechende Vollmacht oder Öffnungsklausel war in der Teilungserklärung nicht enthalten.
Vorkaufsrechte und ihre Auswirkungen
Das Gericht ging auch auf die Frage der Vorkaufsrechte ein, die im Kontext der Teilaufhebung des Erbbaurechts relevant sein können. Es wurde klargestellt, dass Vorkaufsrechte auch nach der Teilung des herrschenden Grundstücks bestehen bleiben und von allen Eigentümern der neuen Grundstücke im Ganzen ausgeübt werden können.
Rechtsmittel und Geschäftswert
Schließlich befasste sich der Beschluss mit der Frage des Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbu[…]


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