OLG Köln – Az.: I-2 Wx 74/16 und I-2 Wx 77/16 – Beschluss vom 09.05.2016
1. Der rechts unterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache zur Entscheidung dem Senat in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern.
2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. vom 29.02.2016 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der am 24.02.2016 erlassene Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Eschweiler – vom 23.02.2016 – SG-7020-14 – teilweise abgeändert:
Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 3. vom 15.01.2016 werden unter Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung die Kostenansätze des Amtsgerichts – Grundbuchamtes – Eschweiler vom 04.09.2015 unter Nr. 3 und unter Nr. 5 gemäß den nachstehenden Ausführungen abgeändert und das Amtsgericht angewiesen, von den Beteiligten zu 1. und 2. Beträge in Höhe von je 20,– EUR nachzuerheben.
Gründe
I.
Mit Vertrag vom 12.08.2015 (UR Nr. 1253 für 2015 des Notars Dr. L in N, Bl. 214 ff.) wurde den Beteiligten zu 1. und 2. zu je 1/ 2 Anteil von ihrer Mutter, Frau U, Grundbesitz im Wege der Schenkung übertragen, darunter die im Wohnungsgrundbuch von T des Amtsgerichts Eschweiler, Blatt 7… – 7…, eingetragenen Miteigentumsanteile (Wohnungen 14 bis 21).
Die Mutter der Beteiligten zu 1. und 2. behielt sich in Abschnitt II. des Vertrages den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Deren Ehemann, dem am 25.09.1944 geborenen Herrn U2, räumten die Beteiligten zu 1. und 2. aufschiebend bedingt durch den Tod der Mutter und unter der Bedingung, dass er seine Ehefrau überlebt, ein lebenslanges Nießbrauchsrecht ein.
In Abschnitt IV. des Vertrages räumten sie ihrer Mutter und für den Fall ihres Vorversterbens deren Ehemann das Recht ein, unter im Einzelnen geregelten Voraussetzungen die (Rück)Übertragung der Grundbesitzanteile zu verlangen. Zur Sicherung dieser Ansprüche bewilligten sie in VI. des Vertrages Vormerkungen zugunsten ihrer Mutter und deren Ehemann.
Der Wert des im Bezirk des Amtsgerichts Eschweiler gelegenen Miteigentumsanteile gab der Urkundsnotar mit insgesamt 400.000,– EUR an (Bl. 212 R). Auf Nachfrage des Grundbuchamtes bezifferte er die Jahresnießbrauchswerte in Bezug auf die acht Wohnungen mit insgesamt 33.360,– EUR (Bl. 222).
Nach dem Vollzug der Eintragungen hat das Grundbuchamt Eschweiler unter dem 04.09.2015 eine Gebühr nach KV 14110 Ziff. 1 GNotKG für die Eintragung des Eigentümers nach einem Wert von 400.000,– EUR, eine Gebühr nach KV 14121 GNotKG für die Eintragung des Nießbrauchs […]