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Strafbefreiungserklärungsgesetz – strafbefreiende Erklärung

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Finanzgericht Baden-Württemberg
Az: 1 V 90/04
Beschluss vom 04.03.2005

In dem Finanzrechtsstreit wegen Aufhebung der Vollziehung (Steuerfestsetzung aufgrund der strafbefreienden Erklärung vom 31.3.2004) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg am 4.3.2005 beschlossen:
1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Streitig ist, ob die Vollziehung einer Steuer aufgehoben werden kann, die aufgrund einer strafbefreienden Erklärung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz, StraBEG) vom 23. Dezember 2003 (BGBI I 2003, 2928) entrichtet worden ist.

I.
Der Antragsteller reichte am 31.03.2004 beim Finanzamt Heilbronn eine strafbefreiende Erklärung ein, in der er unter anderem folgenden Lebenssachverhalt mitteilte:
Jahr/Einnahmen aus Veräußerung von Aktien innerhalb der Spekulationsfrist/Betrag in Euro/steuerpflichtiger Anteil in %/anzusetzender Betrag/

1999/301.529,00 DM/154.169,33 €/60 %/92.501,60 €
2000/1.406.053,67 DM/718.903,83 €/60 %/431.342,30 €

Summe/523.843,89 €
Steuer/25 %/130.960,97 €

Die aufgrund der strafbefreienden Erklärung fällige Steuerschuld entrichtete der Antragsteller am 7.04.2004.

Gegen die als Steuerfestsetzung wirkende strafbefreiende Erklärung, § 10 Abs. 2 Stra-BEG, legte der Antragsteller Einspruch ein, den das Finanzamt XXX noch nicht beschieden hat. Zugleich beantragte er beim Finanzamt XXX die Aufhebung der Vollziehung der Steuer, die auf die privaten Wertpapiergeschäfte entfällt. Der Antragsgegner lehnte den Aussetzungsantrag mit Verfügung vom 18.10.2004 ab.

Daraufhin beantragte der Antragsteller bei Gericht, die Aufhebung der Vollziehung der Steuer aufgrund seiner strafbefreienden Erklärung, soweit sie auf die privaten Wertpapiergeschäfte entfällt. Der Antragsteller trägt vor, dass die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte in den Jahren 1999 und 2000 verfassungswidrig sei, was sich aus den Gründen der Entscheidung des BVerfG zur Rechtslage 1998 ergebe. An dieser Rechtslage habe sich nichts geändert; so dass auch für die Jahre 1999 und 2000 von der Verfassungswidrigkeit der Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte auszugehen sei. Auch die Rechtsprechu[…]


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