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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Anforderungen an Leistungseinstellung

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LG Waldshut-Tiengen, Az.: 1 O 203/15

Urteil vom 11.05.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 13.270,95 Euro zu bezahlen nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 1.537,95 Euro seit dem 1. Mai 2015,

aus 1.537,95 Euro seit dem 1. Juni 2015,

aus 1.537,95 Euro seit dem 1. Juli 2015,

aus 1.537,95 Euro seit dem 1. August 2015,

aus 1.537,95 Euro seit dem 1. September 2015,

aus 1.537,95 Euro seit dem 1. Oktober 2015,

aus 1.537,95 Euro seit dem 1. November 2015 sowie

aus 2.505,30 Euro seit dem 25. November 2015.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zwischen dem 1. November 2015 und dem 1. Dezember 2022 die bedingungsgemäßen monatlichen Versicherungsleistungen aufgrund seiner dauerhaften Berufsunfähigkeit aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu dem Versicherungsvertrag mit der Nummer 03 729 167-0 vom 9. Dezember 1998 zu erbringen.

Ferner wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2015 von seiner Beitragspflicht aus dem Versicherungsvertrag vom 9. Dezember 1998 mit der Nummer 03 729 167-0 befreit ist.

Außerdem wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger 1.954,46 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. November 2015.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Zahlungs- und Feststellungsklage bedingungsgemäße Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Symbolfoto: starfotograf/bigstock

Der Kläger unterhält bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. bei der Beklagten seit 1. Dezember 1998 eine Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Anl. K 1, AS 19 ff.). Am 26. März 2001 erlitt der Kläger, der damals wie heute als Maurermeister selbständig tätig ist, einen Arbeitsunfall, bei der an der linken Schulter schwer verletzt wurde (Schulterfraktur mit Gelenkbet[…]


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