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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Erwerbsminderung

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 5 AZR 558/03
Verkündet am 29.09.2004

In Sachen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 29. September 2004 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Juli 2003 – 18 Sa 215/03 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die im Jahre 1968 geborene Klägerin war vom 1. August 1995 bis zum 28. Februar 2003 bei dem beklagten Zahnarzt als medizinisch-technische Fachangestellte beschäftigt. Sie ist verheiratet und hat zwei 1997 bzw. 1999 geborene Kinder. Ihr Bruttogehalt betrug zuletzt 1.687,26 Euro/Monat.

Von 1997 bis zum 12. Februar 2002 befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub (jetzt: Elternzeit). Anschließend war sie vom 13. Februar 2002 bis zum 26. März 2002 und darüber hinaus arbeitsunfähig krank. Mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 10. April 2002 wurde ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Oktober 2003 bewilligt. In dem Bescheid heißt es:
„…
Rentenart
Sie haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Der Rentenanspruch ist zeitlich begrenzt, weil es nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab dem 29.10.2001 erfüllt.

Beginn der Rente
Die Rente auf Zeit wird ab Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet (§ 101 Abs. 1 SGB VI).

Als Rentenantrag gilt nach § 116 Abs. 2 SGB VI der am 25.09.2001 gestellte Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben.
…“

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine sechswöchige Entgeltfortzahlung ab dem 13. Februar 2002 in unstreitiger Höhe. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2.338,00 Euro brutto zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei auf Grund ihrer schweren Erkrankung mindestens seit Oktober 2001 durchgehend erwerbsunfähig gewesen. Das schließe eine Arbeitsunfähigkeit iSd. § 3 EFZG aus. Auch sei die Sechs-Wochen-Frist des § 3 EFZG am 13. Februar 2002 bereits abgelaufen gewes[…]


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