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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftpflichtversicherung – Erstattung von Gutachter-, Ermittlungs- und Bearbeitungskosten

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AG Goslar – Az.: 8 C 225/12 – Urteil vom 05.12.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.040,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen unberechtigt geltend gemachter Versicherungsleistungen in Anspruch.

Der Haftpflichtversicherungsnehmer der Klägerin ….. meldete dieser am 07.04.2010 einen Versicherungsfall vom 06.04.2010 bei einer Fahrradtrainingstour mit u.a. dem Beklagten (Anlage K 1 Bl. 23 f. d. A.). Der Beklagte sandte der Klägerin Rechnungen über seine Radreparatur sowie Radkleidung und -ausrüstung (Anlagen K 2, K 3 Bl. 25 bzw. 26 d. A.).

Es folgte Korrespondenz vom 27.04.2010 bzw. 04.05.2010 (Anlagen K 4, K 5 Bl. 27 bzw. 28 f. d. A.). Die Klägerin gab am 26.05.2010 ein Gutachten des Ingenieur- und Sachverständigenbüros für Fahrradtechnik….. in Auftrag. Der Beklagte übersandte dem Sachverständigenbüro das teilweise demontierte Rad, das dort am 16.06.2010 einging, und 15 nach dem Unfall gefertigte Digitalbilder (DVD Hülle Bl. 246 d. A.). Am 23.06.2010 wurde das Gutachten erstellt und der Klägerin mit 840,14 € in Rechnung gestellt (Anlage K 7. K 11 Bl. 30 ff. bzw. 64 d. A.). Es folgte am 29.06.2010 ein weiteres Schreiben der Klägerin an den Beklagten und dessen Antwort vom 12.07.2010 (Anlagen K 8 bzw. K 9 d. A.).

Mit Schreiben vom 20.07.2010 (Anlage K 10 Bl. 62 f. d. A.) machte die Klägerin gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen versuchten Versicherungsbetrugs geltend und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 04.08.2010 zur Erstattung der Gutachterkosten als Ermittlungskosten und einer Bearbeitungskostenpauschale von 200,00 € auf.

Die Klägerin behauptet, die Vorgefundenen Schäden könnten nicht komplett dem Unfall gemäß der Schilderung des Beklagten zugeordnet werden, das Fahrrad sei insbesondere beschädigt worden, nachdem die Fotos des Beklagten entstanden seien.

Zu ihren Bearbeitungskosten stützt sich die Klägerin auf ihre kalkulatorischen Personalkostenberechnung (Anlage K 12 Bl. 65 d. A.).

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er erhebt die Einrede der[…]


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