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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung bei Nutzungskonzept mit öffentlich-rechtlichen Vorgaben

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Eigenbedarfskündigung unwirksam: Mieter behalten Wohnung
Ein Gericht hat entschieden, dass eine Eigenbedarfskündigung eines Vermieters unwirksam ist, da sie nicht mit öffentlich-rechtlichen Vorgaben übereinstimmt. Die Mieter dürfen somit in ihrer Wohnung verbleiben.
Gerichtsurteil gegen Vermieter
Die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wurde für ungültig erklärt, da die Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht erfüllt sind. Laut Gesetz benötigt der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn er die Räume für sich oder Angehörige nutzen möchte. Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter zwei Wohnungen zu einer zusammenlegen.
Öffentlich-rechtliche Vorgaben nicht eingehalten
Das Gericht stellte fest, dass die geplante Zusammenlegung der beiden Wohnungen gegen öffentlich-rechtliche Vorgaben verstößt. Eine erforderliche Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB war nicht eingeholt worden. Darüber hinaus wäre eine Genehmigung gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch im Falle der Beantragung nicht in Betracht gekommen, da die Verordnung die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus städtebaulichen Gründen erhalten soll.
Vorratskündigung nicht zulässig
Die Vermieterin hatte im Laufe des Rechtsstreits angegeben, auch eine getrennte Nutzung der Wohnungen in Betracht zu ziehen. Das Gericht wertete diese Aussage jedoch als Hinweis auf eine bloße Vorratskündigung, aus der der Vermieter keine Rechte herleiten kann.

Da die Kündigung unwirksam ist, war es für das Gericht nicht erforderlich, die Frage zu klären, ob die beiden schwerbehinderten Mieter aufgrund von Widerspruchsgründen die Fortsetzung des Mietverhältnisses hätten verlangen können.

Urteil im Volltext
LG Berlin – Az.: 67 S 10/22 – Urteil vom 26.04.2022

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09. Dezember 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 122 C 86/21 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Tatbestand entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

II.

Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch nicht gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB zu. Die Eigenbedarfskündigung vom 26. April 2020 hat das Mietverhältnis nicht beendet, da die Kündigungsvoraussetzun[…]


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