Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall Linienbus- Fahrgastanspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Darmstadt – Az.: 28 O 263/16 – Urteil vom 05.05.2020

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 65,22 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 4.500,00 € zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.500,00 € seit dem 12.05.2016, und aus 3.000,00 € seit dem 28.02.2017.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger bezüglich der außergerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten i.H.v. 958,19 € freizustellen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 24.03.2016 künftig noch entstehen wird.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 53 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 47 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten als Gesamtschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatz und Schmerzensgeld infolge eines Verkehrsunfalls.

Am 24.03.2016 verunfallte der Kläger als Fahrgast eines Linienbusses in […]. Der Linienbus sowie der Beklagte zu 1.) mit seinem Pkw befuhren in gleicher Fahrtrichtung auf unmittelbar nebeneinanderliegenden Fahrspuren die […]Straße, als der Fahrer des Linienbusses, der Zeuge A, wegen eines Spurwechsels des Beklagten zu 1.) und dessen damit direkt vor dem Linienbus verbundenem Einscheren eine abrupte Vollbremsung vornahm. Trotz der Vollbremsung kollidierte der Linienbus mit dem PKW des Beklagten zu 1.). Bei dem Bremsvorgang und der Kollision kam der Kläger in dem Linienbus zu Fall. In der Folge wurde bei dem Kläger unter anderem eine Ruptur der Rotatorenmanschette an der linken Schulter, sowie verschiedene Prellungen und eine HWS-Distorsion diagnostiziert.

Die Beklagte zu 2.) ist Haftpflichtversicherin des Beklagten zu 1.).

Der Kläger behauptet, er habe vor der mittleren Tür auf der letzten Bank auf dem Sitz zum Mittelgang gesess[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv