Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 3 Sa 677/20 – Urteil vom 19.01.2021
I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 13.03.2020 – Az.: 1 Ca 1128/19 – wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 26.09.2019 sowie über den Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.
Der Kläger, geboren am 31.05.1965, verheiratet und zwei minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet, ist seit Januar 1987 bei der Beklagten beschäftigt. Bis zum 30.06.2019 war er als Abteilungsleiter Immobilien und Versicherungscenter tätig, seit dem 01.07.2019 als stellvertretender Vertriebsdirektor Immobilien- und Verbundgeschäfte und Leiter der Immobilienberatung (Maklergeschäft). Sein Bruttojahresverdienst belief sich zuletzt im Jahr 2018 auf 101.070,61 EUR. Nach den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Vorschriften des TVÖD-S ist der Kläger ordentlich unkündbar.
Ausweislich der seitens der Beklagten eingereichten Stellenbeschreibung (Anlage H 12 Blatt 196 der Akte), auf die ergänzend Bezug genommen wird, oblagen dem Kläger nachfolgende Arbeitsvorgänge:
Personalführung 30%
Teilnahme an internen Besprechungen (Führungskreis etc) 5 %
Teilnahme an externen Besprechungen (Facharbeitskreise etc.) 5 %
Koordination der Verbundarbeit 5 %
Leitung Bereich Private Wohnungsbaufinanzierung 10%
Agenturleitung N. 10%
Agenturleitung O.. 10%
Agenturleitung O.. Immobilien 1 %
Seminartätigkeiten 5 %
Diverse Verwaltungstätigkeiten 5 %
In der Abteilung des Klägers arbeiteten zuletzt 23 Mitarbeiter. Neben dem Wohnungsbaubereich mit 12 Mitarbeitern war der Kläger zuständig für das gesamte Immobilienmaklergeschäft (vier Mitarbeiter) und das Versicherungs-/Bauspargeschäft (7 Mitarbeiter). Im Wohnungsbaubereich betrug das Beschlussvolumen zuletzt ca. 180 Mio EUR, bearbeitet wurden ca. 1.000 Fälle pro Jahr. Dem Kläger oblagen eine Vielzahl von Aufgaben in den verschiedenen Bereichen, er hatte Berührung zu einer Vielzahl von Kundenfällen, im Wohnungsbaubereich beispielhaft durch Genehmigung von Sonderkonditionen, Fallbesprechungen etc.
Zur Abteilung des Klägers gehörte als Teamleiter der Mitarb[…]