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Elterliche Sorge – Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

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OLG Frankfurt – Az.: 4 UF 257/11 – Beschluss vom 16.12.2011

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der Alleinsorge für das betroffene Kind wird zurückgewiesen.

Die in beiden Rechtszügen anfallenden Gerichtskosten tragen die beteiligten Kindeseltern je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Der Verfahrenswert wird für beide Rechtszüge festgesetzt auf 3.000,00 EUR.
Gründe
I. Die beteiligten Kindeseltern sind geschiedene Eheleute, aus deren Ehe das betroffene Kind hervorgegangen ist. Die Eltern trennten sich bereits ein Jahr nach der Geburt des Kindes. In einem von der Antragstellerin angestrengten Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz schlossen die Eltern am 28.11.2005 einen dahingehenden Vergleich, dass die Eltern des Antragsgegners bei dessen Umgang mit dem Kind Abholung und Rückgabe des Kindes übernehmen und dass der Antragsgegner es unterlässt, die Antragstellerin in ihrer damaligen Wohnung aufzusuchen oder sich ihr gegen ihren Willen auf weniger als 50 Meter zu nähern. Nachdem sich die Konflikte zwischen den Kindeseltern entspannt hatten, nahm die Antragstellerin einen im Scheidungsverbundverfahren gestellten Folgeantrag auf Übertragung der Alleinsorge für das betroffene Kind am 17.01.2007 zurück. In der Folgezeit gab es gemeinsame Gespräche der Eltern beim Jugendamt und einen regelmäßigen Umgang zwischen Vater und Kind alle zwei Wochen von freitags 15:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr. Die Übergabe des Kindes erfolgte unter Einschaltung des neuen Lebensgefährten der Antragstellerin. Nachdem es im Sommer 2010 zu mehreren von den Beteiligten unterschiedlich dargestellten Vorfällen gekommen war, bei denen der Antragsgegner in Gegenwart des Kindes alkoholisiert in tätliche Auseinandersetzungen geraten war, setzte die Antragstellerin die Umgangskontakte aus und beantragte beim Amtsgericht einen Ausschluss des Umgangs sowie eine Übertragung der Alleinsorge.

In den vom Amtsgericht daraufhin eingeleiteten Verfahren warfen sich die Beteiligten gegenseitig Alkohol- und Drogenmissbrauch vor. Der Antragsgegner unterzog sich auf Anordnung des Amtsgerichts einem Drogen-Screening, welches keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln erbrachte. Die Eltern vereinbarten vor dem Amtsgericht sodann eine Ausweitung der zwischenzeitlich für fünf Monate ganz ausgesetzten Umgangskontakte auf den ursprünglichen Rhythmus einschließlich Ferienumgängen. Eine Einigung über die künftige AusÃ[…]


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