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WEG – eigenmächtige Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen

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LG Hamburg – Az.: 318 S 23/17 – Urteil vom 13.09.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 14.10.2016, Az. 883 C 28/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 5.500,00 festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Erstattung der Kosten, die der Kläger für die Erneuerung der Fenster im Bereich seines Sondereigentums aufgewandt hat. Die Wohnungseigentümer gingen bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 02.03.2012 – V ZR 174/11 übereinstimmend davon aus, dass nach der zwischen ihnen geltenden Teilungserklärung die Fenster (mit Ausnahme des Außenanstrichs) jeweils von den einzelnen Sondereigentümern auf eigene Kosten instandzuhalten und instandzusetzen waren. Der Kläger gehört zu den Wohnungseigentümern, die bereits die ursprünglich vorhandenen Holzfenster erneuert und gegen Kunststofffenster ausgetauscht hatten. Nachdem der Kläger im Vorverfahren zum Aktenzeichen 880 C 26/12/318 S 132/13 vergeblich versucht hatte, eine Änderung der Teilungserklärung gerichtlich durchzusetzen, dahingehend, dass jeder Wohnungseigentümer zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung einschließlich Erneuerung verpflichtet sei, begehrt er in diesem Verfahren die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB für die von ihm im Jahre 2005 in seine Wohnung eingebauten neuen Kunststofffenster zu leisten, hilfsweise die Zahlung von € 5.500,00 durch die Beklagte an ihn.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.10.2016 (Bl. 110 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Beklagte in diesem Rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten sei. Die V[…]


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