OLG München, Az.: 34 Wx 111/14, Beschluss vom 04.04.2014
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 14. Januar 2014 aufgehoben.
Gründe
I.
Im Wohnungsgrundbuch ist an erster Rangstelle eine Grundschuld zu 100.000 € nebst Zinsen für die S. GmbH eingetragen. Der Beteiligte hat – soweit von Bedeutung -am 14.1.2014 den Grundschuldbrief sowie die Abtretungserklärung der S. GmbH an J. G. vorgelegt, die Umschreibung der Grundschuld auf sich und die Ausstellung eines ihn als Gläubiger ausweisenden Grundschuldbriefs beantragt. Das Grundbuchamt hat mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 14.1.2014 beanstandet, dass eine Abtretungserklärung zu seinen Gunsten fehle. Es sei eine Abtretungserklärung der im Grundbuch ausgewiesenen Gläubigerin an ihn in der Form des § 29 GBO vorzulegen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beteiligten vom 12.2./3.3.2014. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt er vor:
Der vorgelegte Grundschuldbrief weise ihn als Gläubiger aus. Der Brief stehe in seinem Eigentum, er habe es vom Geschäftsführer der eingetragenen Gläubigerin übertragen erhalten. Die Rückgewähransprüche (der S. GmbH) aus der Grundschuld seien am 1.8.2005 an ihn abgetreten worden. Vorangegangen sei die Abtretung der Grundschuld an J. G.. Die Rückübertragung des Grundschuldbriefs dokumentiere die Abtretung der Ansprüche aus der Grundschuld und damit das Forderungsrecht des Mandanten.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) zulässig eingelegte Beschwerde des antragsberechtigten Beteiligten hat Erfolg, weil die Voraussetzungen für deren Erlass nicht gegeben sind. Der Umschreibungs-/Berichtigungsantrag (siehe § 26 Abs. 1 GBO) erscheint von vorneherein abweisungsreif.
1. Für die Eintragung der Abtretung von Briefrechten, zu der die gegenständliche Grundschuld gehört, ist der Brief vorzulegen (siehe §§ 41, 42 GBO). Indessen reicht dies allein nicht; vielmehr wäre an sich die Bewilligung des betroffenen Rechtsinhabers nach § 19 GBO erforderlich, wenn nicht § 26 Abs. 1 GBO neben der Vorlage des Grundschuldbriefs (vgl. BayObLG Rpfleger 1987, 363) die Vorlage der Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers genügen ließe. Damit ist gemeint, dass die Abtretungserklärung als Ersatz der Eintragungsbewilligung gerade den Erwerber bezeichnet, und zwar so, wie er im Grundbuch einzutragen ist (BGH[…]