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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kostenübernahme Liposuktion an Armen und Beinen unter stationären Bedingungen als Sachleistung

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Rechtsanspruch auf Kostendeckung für Liposuktion: Stationäre Fettabsaugung an Extremitäten genehmigt
In einem bemerkenswerten Gerichtsentscheid vom 26.07.2023 (Az.: S 3 KR 1090/22) hat das Sozialgericht Reutlingen den Antrag einer Patientin auf Kostenübernahme für eine Liposuktion an Armen und Beinen bewilligt. Die Klägerin litt unter einem Lipödem Stadium III, eine chronische Krankheit, bei der es zu einer abnormalen Fettansammlung und Schwellung in den Extremitäten kommt. Das Hauptproblem lag in der Frage, ob die Krankenversicherung die Kosten für diese spezifische Behandlung tragen sollte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: S 3 KR 1090/22 >>>

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Bedingungen für die Kostenübernahme
Laut den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf ärztliche und Krankenhausbehandlung, wenn diese notwendig sind, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. In diesem Fall hat die klinische Untersuchung der Patientin gezeigt, dass sie die notwendigen Kriterien für die Durchführung einer Liposuktion erfüllt. Dazu gehören unter anderem ein BMI von weniger als 35 kg/m², was bei der Klägerin der Fall war, und das Vorhandensein von Symptomen wie Druck- oder Berührungsschmerz im Weichteilgewebe der betroffenen Extremitäten.
Die Bedeutung des Urteils
Diese Entscheidung ist insofern bedeutend, als dass sie einen Präzedenzfall für die Kostenübernahme von Liposuktionen bei Lipödempatienten darstellt. Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass eine separate Kostenzusage nicht erforderlich ist. Zudem betonte das Gericht, dass die Beklagte nicht der Einschätzung der behandelnden Ärzte entgegengetreten ist, sondern lediglich darauf verwiesen hat, dass die Klägerin die gewünschte stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus durchführen lassen kann.
Die Rolle der Ärzte
Eine wesentliche Rolle in der Entscheidungsfindung spielte die Beurteilung der behandelnden Ärzte. Sie hatten die medizinische Notwendigkeit der Liposuktion bestätigt und festgestellt, dass die Krankheitsbeschwerden trotz einer in den letzten sechs Monaten kontinuierlich durchgeführten, ärztlich verordneten konservativen Therapie nicht ausreichend gelindert werden konnten. Diese Einschätzung wurde vom Gericht anerkannt und als gut nachvollziehbar bewertet.
Fazit und Ausblick
Abschließend stellt das Urteil einen wichtigen Schritt für Lipödem-Pati[…]


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