Einsicht in Nachbargrundstück: Gericht lehnt Beschwerde gegen Balkonanbau ab
In einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wurde die Beschwerde einer Antragstellerin zurückgewiesen, die sich gegen die Baugenehmigung eines Balkons am Nachbargebäude richtete. Das Gericht stellte fest, dass trotz der möglichen Einsicht in das Grundstück der Antragstellerin keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vorliegt.
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Hintergrund des Rechtsstreits
Die Antragstellerin hatte die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Anbaus eines Balkons an das Wohngebäude auf dem Nachbargrundstück beantragt. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt, da es der Auffassung war, dass die Baugenehmigung wahrscheinlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und argumentierte, das Vorhaben wahre trotz Einhaltung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften nicht den erforderlichen Sozialabstand.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Das OVG NRW bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Das Gericht führte aus, dass die Ausrichtung von Fenstern, Balkonen oder Terrassen eines neuen Gebäudes bzw. Gebäudeteils, die den Blick auf ein Nachbargrundstück ermöglichen, nicht per se rücksichtslos sei. Es sei in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung Einsichtsmöglichkeiten entstehen.
Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts sei dies regelmäßig hinzunehmen. Ein Anspruch auf Schutz vor fremden Blicken auf Teilen der Freiflächen des eigenen Grundstücks lasse sich nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Ob es dem Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks möglich wäre, Teile des eigenen Grundstücks etwa durch Anpflanzungen oder sonstige Sichtschutzmaßnahmen den unerwünschten Blicken Dritter zu entziehen, sei nicht ausschlaggebend.
Fazit und Konsequenzen des Urteils
Das Urteil des OVG NRW verdeutlicht, dass eine Bebauung des Nachbargrundstücks, die Einsicht in das eigene Grundstück ermöglicht, nicht automatisch als rücksichtslos oder rechtswidrig angesehen wird. Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken können nicht erwarten, dass ihnen auf den Freiflächen ihres Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. In bebauten G[…]