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Kfz-Kaskoversicherung – Anforderungen an Beweis eines Einbruchdiebstahls

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 74/21 – Urteil vom 04.05.2022

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 14 O 246/18 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Gebührenstreitwert wird sowohl für die Berufungsinstanz als auch – unter Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht von Amts wegen – für den ersten Rechtszug festgesetzt auf € 7.900,00.
Gründe
I.

(Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO.)

II.

(Symbolfoto: fongbeerredhot/Shutterstock.com)

A. Die Berufung ist zwar an sich statthaft und ebenso im Übrigen zulässig; sie wurde insbesondere sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet (§ 511 Abs. 1 und 2 sowie § 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel aber erfolglos. Denn die Eingangsinstanz hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gesetzliche Gründe i.S.d. § 513 Abs. 1 ZPO, auf die eine Berufung allein gestützt werden kann, existieren nicht: Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung nach dem Verständnis des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – dem Rechtsmittelführer günstigere – Entscheidung; maßgebend ist in diesem Zusammenhang stets die objektive Richtigkeit des angegriffenen Richterspruchs (arg. § 561 ZPO; vgl. dazu MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 513 Rdn. 6; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 513 Rdn. 5). Die Beklagte, ein privater Kraftfahrzeug-Versicherer, schuldet dem Kläger, ihrem Versicherungsnehmer, der unter anderem im Autohandel tätig ist und einen Imbiss innehatte (LGU 2), aus der Kfz-Teilkasko-Versicherung mit € 150,00 Selbstbehalt, die unstreitig im September 2017 zwischen beiden Seiten über den am 05.12.2002 erstzugelassenen Personenkraftwagen der Modellreihe … mit der FIN … und dem amtlichen Kennzeichen … n[…]


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