OLG Bamberg – Az.: 3 Ss OWi 1556/17 – Beschluss vom 09.11.2017
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 27. Juni 2017 im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und zugleich insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Betroffene ist der fahrlässigen Nichtbeachtung einer länger als eine Sekunde andauernden Rotphase eines Wechsellichtzeichens schuldig.
2. Gegen den Betroffenen wird deshalb eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro festgesetzt.
3. Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen; hiervon ausgenommen sind jedoch Krankenkraftwagen.
4. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
II. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
III. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Rechtsbeschwerdegebühr um ein Viertel ermäßigt. Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden in Höhe eines Viertels der Staatskasse auferlegt; im Übrigen hat der Betroffene seine Auslagen selbst zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen, einen bei einem Kreisverband des Bayerischen Roten Kreuzes als Fahrer angestellten Rettungsdiensthelfer, wegen einer als Führer eines Pkw anlässlich einer Privatfahrt am 10.02.2017 begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Nichtbeachtung einer schon länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase eines innerorts angebrachten Wechsellichtzeichens (sog.,qualifiziertet Rotlichtverstoß gemäß §§ 37 Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i.V.m. Nr. 132.3 BKat) zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und daneben gegen ihn entsprechend der schon im Bußgeldbescheid vorgesehenen Rechtsfolge ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Mit der gegen seine Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der den äußeren Tathergang einräumende Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts mit dem Ziel eines Absehens von dem gegen ihn verhängten Fahrverbot.
II.