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Verkehrsunfall – Alleinhaftung Fußgängerin für Kollision mit Linienbus bei Straßenüberquerung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az. 12 U 133/18 – Beschluss vom 03.01.2019

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Berufungsklägerin möglicherweise gem. § 522 Abs. 1 ZPO bereits als unzulässig zu verwerfen, im Falle ihrer Zulässigkeit sie dann jedoch jedenfalls gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. gegebenenfalls auch Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Die Klägerin, mit der Klageschrift und im angefochtenen Urteil bezeichnet als J… B…, vertreten durch die Mutter … und den Vater …, begehrt Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am … 2017 auf der Bahnstraße in V… ereignete und bei dem die Klägerin als Fußgängerin beim Überqueren der Straße gegen den vom Beklagten zu 1. gesteuerten Linienbus geriet und erheblich verletzt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat gemeint, dass den Beklagten zu 1. an dem Unfall kein Verschulden treffe und eine etwaige verschuldensunabhängige Betriebsgefahr aufgrund des erheblichen Mitverschuldens der Klägerin hinter deren Verursachungsbeitrag zurücktrete. Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin unvermittelt und ohne auf den herannahenden Verkehr zu achten zum Überqueren der Straße auf die Straße getreten ist, während nicht angenommen werden könne, dass der Beklagte zu 1. die Klägerin früher hätte wahrnehmen und entsprechende Ausweich- oder Bremsmanöver zur Abwendung des Unfalls hätte vornehmen können. Der erhebliche Verursachungsbeitrag der Klägerin werde auch nicht dadurch abgemildert, dass diese zum Unfallzeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen sei. Die altersgerecht entwickelte Klägerin habe gewusst, dass sie nicht ohne zu schauen und abgelenkt durch ihr Handy zwischen parkenden Autos auf die Straße laufen dürfe. Eine Ausstrahlungswirkung gem. § 828 Abs. 2 oder 3 BGB komme nicht in Betracht.

(Symbolfoto: nick vangopoulos[…]


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