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Verkehrssicherungspflicht – Fahrzeugschaden durch großes Schlagloch auf einer Bundesautobahn

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LG Halle (Saale) – Az.: 4 O 774/11 – Urteil vom 28.06.2012

1) Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 744,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.3.2011 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 134,95 € zu zahlen.

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem beklagten L. Schadensersatz wegen eines Fahrzeugschadens durch ein Schlagloch.

Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeuges Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen …. Er befuhr damit bei dichtem Verkehr und Temperaturen um den Gefrierpunkt am 21.1.2011 die linke Fahrspur der Bundesautobahn 9 in Fahrtrichtung Berlin mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h. Gegen 7.00 Uhr geriet er bei Dunkelheit in Höhe des Autobahnkilometers 140,5 mit den linken Fahrzeugrädern in ein frisches Schlagloch, wodurch an seinem Fahrzeug das linke Vorder- und Hinterrad nebst Reifen zerstört wurden. Ein weiteres Fahrzeug wurde etwa zeitgleich am Schadensort durch auf der Fahrbahn befindliche Fahrbahnteile beschädigt. Das Schlagloch hatte eine Größe von 40 x 60 cm und war über 10 Zentimeter tief. Die Beklagte reparierte kurzfristig dieses Schlagloch. Die Bundesautobahn 9 (München-Berlin) ist eine der am stärksten befahrenen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Strecke vor dem Schlagloch weist keinen schlechten Straßenzustand auf, allerdings vielfach Unebenheiten, die das Herausplatzen von Asphalt beschleunigen.

Durch den Schlaglochschaden musste der Kläger das Fahrzeug abschleppen lassen und in ein Ersatzfahrzeug anmieten. Die Kosten dieser Maßnahmen trug die Versicherung des Klägers. Der Kläger musste für den Schlaglochschaden an seinem Fahrzeug 658,20 € an Reparaturkosten bezahlen und erhielt im Nachgang bis Februar 2011 noch unfallbedingte Rechnungen von 23,11 € für eine Radabdeckung sowie von 48,30 €. Der Kläger beauftragte vorprozessual einen Rechtsanwalt mit der Anspruchsdurchsetzung, der die Beklagte zur Zahlung aufforderte. Diese lehnte mit Schreiben vom 15.3.2011 jegliche Zahlungen ab.

Der Kläger behauptet, eine Warnung oder Geschwindigkeitsbeschränkung habe nicht bestanden. Das Schlagloch sei im Lichtkegel nicht erkennbar und der Schaden für ih[…]


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