Genossenschaftsmitglied verstößt gegen Satzungszweck durch gewinnorientierte Untervermietung
In dem Fall geht es um die Frage, ob ein Genossenschaftsmitglied einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung der Genossenschaftswohnung hat, wenn es die Wohnung fast vollständig untervermietet.
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Klage auf Räumung nach außerordentlicher fristloser Kündigung
Der Kläger, eine Wohnungsgenossenschaft, hatte dem Beklagten zu 1) als Genossenschaftsmitglied die streitgegenständliche Wohnung vermietet. Dieser vermietete einen Großteil der Wohnung weiter an den Beklagten zu 2). Die Genossenschaft kündigte daraufhin das Mietverhältnis, da sie der Ansicht war, der Beklagte zu 1) nutze die Wohnung kaum noch selbst, sondern habe sie weitgehend untervermietet. Damit verstoße er gegen den in der Satzung verankerten Genossenschaftszweck, der den Mitgliedern bezahlbaren Wohnraum verschaffen solle.
Gericht gibt Räumungsklage statt
Das Gericht teilte die Auffassung der Genossenschaft und gab der Räumungsklage statt. Zwar habe ein Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung zur teilweisen Untervermietung. Hier liege aber ein Verstoß gegen die Genossenschaftssatzung vor, da sich der Beklagte zu 1) einen wirtschaftlichen Vorteil durch die nahezu kostenfreie Mitnutzung der Wohnung verschafft habe. Dies sei mit dem Genossenschaftszweck nicht vereinbar.
Begründung des Gerichts
In der Begründung führte das Gericht aus, dass der günstige Genossenschaftsmietzins ausschließlich dazu diene, den Mitgliedern bezahlbaren Wohnraum zu verschaffen. Eine gewinnorientierte Untervermietung, durch die sich der Mieter auf Kosten der Genossenschaft bereichere, sei dem Genossenschaftszweck abträglich. Daher sei die außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Fazit
Das Urteil stellt klar, dass Genossenschaftsmitglieder die Wohnung nicht missbräuchlich durch gewinnorientierte Untervermietung zweckentfremden dürfen. Tun sie dies doch, riskieren sie eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
Das vorliegende Urteil
AG Hamburg – Az.: 49 C 382/22 – Urteil vom 28.06.2023
1. Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden verurteilt, die Wohnung im Hause […] in […] Hamburg, 2. Obergeschoss links, bestehend aus 3 Zimmern, einer Kammer, einer Küche, einer Speisekammer, ei[…]