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Unterlassung der Nutzung einer Garagenzufahrt – Grenzeinrichtung

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Kein Unterlassungsanspruch gegen Nachbarn wegen gemeinsamer Zufahrt.
In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Magdeburg entschied das Gericht, dass ein Kläger keinen Unterlassungsanspruch gegen seinen Nachbarn hat, der eine gemeinsame Zufahrt nutzt. Die jahrelange Nutzung der Zufahrt beeinträchtigte zwar das Eigentum des Klägers, jedoch ist dieser aus § 921 BGB verpflichtet, die Nutzung seines Grundstücks durch den Beklagten zu dulden.

Das Gericht stellte fest, dass die Zufahrt eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB darstellt, die zum Vorteil beider Grundstücke dient. Daher ist der Beklagte zur zweckentsprechenden Nutzung berechtigt und dem Kläger ist es untersagt, die Zufahrt einseitig zu beseitigen oder zu verändern.

Ein Feststellungsantrag des Klägers, der die zukünftige Nutzung der Zufahrt regeln sollte, wurde als unbegründet abgewiesen. Somit hat die Berufung des Beklagten Erfolg und das Landgericht Magdeburg hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 U 17/22 – Urteil vom 09.05.2022

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9. Dezember 2021 verkündete Einzelrichterurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313 a ZPO verzichtet.

B.

(Symbolfoto: Bilanol/Shutterstock.com)

Die gemäß § 511 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Das Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO (§ 513 Abs. 1, 1. Fall ZPO). Die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO von dem Senat bei seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1, 2. Fall ZPO).

Das Landgericht Magdeburg hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der streitgegenständlichen Zufahrt aus § 1004 Abs. 1 BGB.
[…]


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