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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nutzungsuntersagung eines Gebäudes zu Zwecken der Prostitution

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VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG
Az.: 5 S 149/01
Verkündet am 24.07.2002
Vorinstanz: VG Karlsruhe – Az.: 13 K 2918/99

Leitsatz
Zur Abgrenzung von Wohnungsprostitution und bordellartigem Betrieb (im Anschluss an Senatsurteil vom 13.02.1998 – 5 S 2570/96 – NVwZ-RR 1998, 550).

In der Verwaltungsrechtssache wegen Nutzungsuntersagung hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2002 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07. April 2000 – 13 K 2918/99 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine baurechtliche Nutzungsuntersagung.

Sie ist Eigentümerin des auf Gemarkung der Beklagten im Kreuzungsbereich der Bundesstraßen B 3/B 35 an der Einmündung der Kasernenstraße gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 2451, auf dem ein im Jahre 1948 genehmigtes, zweistöckiges Geschäfts- und Wohnhaus als Hälfte eines Doppelhauses steht. Im Kreuzungsbereich der Bundesstraßen befinden sich jenseits der B 35 südlich eine Kirche und nördlich ein Gymnasium. Jenseits der B 3 sind im Gebäude des „Prinz Max“ der Nachtclub „Tropicana“ und die Bar „Kangaroo“ untergebracht. Nach dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Kasernenstraße“ soll der Bereich südlich der B 3 zwischen der B 35 und der Kasernenstraße, in dem das Gebäude der Klägerin liegt, als Mischgebiet ausgewiesen werden; gleiches sieht der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Prinz Max“ für das Gebiet jenseits der B 3 vor.

Die Klägerin vermietet das Gebäude, das nach den Bauplänen im Erdgeschoss einen Ladenraum (Friseursalon) mit Nebenraum  sowie im ersten   Obergeschoss und im Dachgeschoss jeweils eine Wohnung enthält, seit einigen Jahren an Frau F., die dort der Prostitution nachgeht und seit 01.09.1998 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Bei mehrfachen Polizeikontrollen zwischen dem 29.04.1998 und 30.10.1999 wurden im Gebäude der Klägerin weitere (bis zu fünf) weibliche Personen angetroffen, die in wechselnder Besetzung ebenfalls der Prostitution nachgingen. Für die angebotenen Dienste wird in einschlägigen Kontaktanzeigen und mit von Taxifahrern zu […]


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