Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi 414/07
Beschluss vom 27.11.2007
Zu den Anforderungen an die Entscheidung, von einem Fahrverbot aus beruflichen Gründen absehen zu wollen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle (Westf.) vom 12.02.2007 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 11. 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht Halle (Westf.) zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Halle (Westf.) hat durch Urteil vom 12.02.2007 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 374,00 EUR verhängt.
Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene als Fahrer des von ihm geführten PKW am 13.09.2006 um 16.42 Uhr in Versmold auf der Borgholzhausener Straße in Höhe des Hauses Nr. 27 die in diesem außerhalb geschlossener Ortschaften befindlichen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 53 km/h.
Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
„Das Gericht hat gegen den Betroffenen wegen der Tat eine Geldbuße in Höhe von 374,00 EUR verhängt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen. Zwar kommt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 53 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers in der Regel in Betracht. Aufgrund der Erfüllung dieses Tatbestandes ist ein grober Verstoß i. S. d. § 25 Abs. 1 StVG indiziert. In Ausnahmefällen kann jedoch ein Abweichen von dem vorgesehenen Regelverbot gerechtfertigt sein, wenn nämlich der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten aufweist, die sich insbesondere aus den Tatumständen und der Person des Betroffenen ergeben können. Ein derartiger Ausnahmefall in hier im Hinblick auf besondere Umstände in der Person des Betroffenen gegeben. Der Betroffene hat glaubhaft darlegen können,[…]