OLG Düsseldorf – Az.: IV-3 RBs 209/22 – Beschluss vom 22.11.2022
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3, Senat für Bußgeldsachen gemäß § 80a Abs. 1 OWG am 22. November 2022 auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 22. Februar 2022 (12 OVVI 148/21) zuzulassen, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen;
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Wuppertal zurückverwiesen,
Gründe:
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 22, Februar 2022 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit — verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Organisation und Information dient oder zu dienen bestimmt ist als Kraftfahrzeugführer eine Geldbuße von 150 Euro verhängt,
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 10, Mai 2021 mit einem PKW die Große Flurstraße in Wuppertal, An der Kreuzung zur Straße H…. hielt er ein Mobiltelefon mit beleuchtetem Display in der rechten Hand auf Kopfhöhe und sprach In das Gerät, Der Betroffene wurde unmittelbar nach dem Verstoß von dem Polizeibeamten Polizeikommissar pp. angehalten, Dieser stellte die Personalien des Betroffenen anhand des ihm vorgelegten Passes des Betroffenen fest.
II.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das gemäß § 80 Abs, 1 Nr, 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs — jedenfalls vorläufig — Erfolg, Zur Begründetheit des Rechtsmittels hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Senatszuschrift vom 10. November 2022 u.a. folgendes ausgeführt:
„Vorliegend beanstandet der Betroffene, dass das Urteil Bezug nimmt auf die in der Hauptverhandlung verlesene Ordnungswidrigkeitenanzeige (BI, 3 und 4 d.A.), diese Jedoch ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei.
Gründet das Gericht seine Überzeugung auch auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu denen sich also der Angeklagte dem erkennenden Gericht gegenüber nicht abschließend äußern könnte, so verstößt das Verfahren nicht nur gegen § 261 StPO, sondern zugleich auch gegen den In § 261 StPO zum Ausdruck ko[…]