Nicht geringe Menge bei synthetischen Rauschmitteln
LG Ravensburg, Az.: 2 KLs 23 Js 21719/13, Urteil vom 06.03.2015
1. Der Angeklagte ist schuldig der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitten an Minderjährige in 16 Fällen, im andern Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 2 Fällen.
2. Der Angeklagte wird deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften: § 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3, § 29 aAbs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, Abs. 2 BtMG, §§ 21, 49 Abs. 1,47,52,53 StGB
Gründe
I.
Feststellungen zur Person des Angeklagten:
Der Angeklagte stammt aus bürgerlichen Verhältnissen. Er wuchs ohne Auffälligkeiten auf.
Allerdings hatte er die Anlage zu einer Schizophrenie-Erkrankung, die bei ihm im frühen Alter ausbrach und einen schweren Verlauf nahm. Eine effektive Behandlung wurde bis heute dadurch verhindert, dass der Angeklagte keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigte und es vorzog, weiter Drogen zu konsumieren.
Zu den Tatzeiten lag und gegenwärtig liegt bei ihm ein schweres Residualsyndrom vor. Er ist mit einem Grad von 50 % schwerbehindert.
Im Einzelnen:
Symbolfoto: Von Lipik Stock Media /Shutterstock.com
1. Herkunftsfamilie und Werdegang:
Der Angeklagte wuchs ohne nennenswerte Auffälligkeiten in der Familie in sozial und finanziell geordneten Verhältnissen im Raum B S auf. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde er altersgerecht eingeschult und wechselte nach der Grundschule auf die Realschule.
Ab der 7. Klasse verschlechterten sich dort seine Leistungen, weil der Angeklagte den Schwerpunkt seines Interesses auf die Freizeitgestaltung legte. Schließlich schaffte er auch[…]