Verminderte Arbeitsfähigkeit und Rentenanspruch bei Depressionsleiden
Die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Beklagten im Berufungsverfahren, das vom Landessozialgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 5 R 1265/18 geführt wurde, dreht sich um die Rentenansprüche bei Erwerbsminderung aufgrund von Depressionen. Die wesentliche Frage in diesem Fall ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.08.2018 hat. Die Beklagte hatte den Rentenantrag der Klägerin zuvor abgelehnt, da ihrer Ansicht nach die Krankheiten der Klägerin sie nicht daran hindern würden, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu arbeiten.
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Verhandlungen und Gegenargumente
Das Sozialgericht Freiburg hatte bereits einen Gerichtsbescheid zugunsten der Klägerin erlassen, gegen den die Beklagte Berufung einlegte. Die Beklagte berief sich auf § 43 SGB VI, nach dem nur Personen als erwerbsgemindert gelten, die nicht in der Lage sind, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Beklagte argumentierte, dass die gesundheitliche Situation der Klägerin zwar ihre Fähigkeit einschränke, bestimmte Anforderungen einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen, sie jedoch nicht von einer Rentengewährung wegen Erwerbsminderung ausschließe.
Medizinisches Gutachten
Im Verlauf des Verfahrens legte eine Gutachterin, die Neurologin und Psychotherapeutin Dr. S., ein Gutachten vor, nach dem die Klägerin an einer chronischen Panikstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung leidet, was ihre psychophysische Belastbarkeit reduziert. Die Beklagte bezweifelte die Schlüssigkeit und Verständlichkeit des Gutachtens, das Gericht sah jedoch keine Gründe, das Gutachten in Frage zu stellen.
Juristische und medizinische Beurteilung
Die Beurteilung der Klägerin war komplex, da psychische Erkrankungen, wie Depressionen und Panikstörungen, genauso validiert werden müssen wie körperliche Erkrankungen. Der Senat stellte fest, dass es keine Belege dafür gibt, dass die Nichtausschöpfung zumutbarer Behandlungsmaßnahmen zu einem materiell-rechtlichen Ausschluss des Rentenanspruchs führt, außer im Fall von vorsätzlich herbeigeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Urteil und dessen Implikationen
Letztlich war der Senat überzeugt, dass das Leistungsvermögen […]