OLG Naumburg, Az.: 2 Ws 76/14, Beschluss vom 05.05.2014
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Salzwedel vom 12. Dezember 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Bußgeldbehörde hatte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung vom 2. Juli 2013 eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt. Dagegen hat der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt, das Amtsgericht hat die Sache auf den 12. Dezember 2013 terminiert. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. Dezember 2013 beantragte der Betroffene, ihn von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Weiter wurde mitgeteilt, dass der Betroffene, der bis dahin zu dem Vorwurf geschwiegen hatte, einräumte, der Fahrzeugführer gewesen zu sein, er lebe in geregelten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Das Amtsgericht hat es mit Beschluss vom selben Tage abgelehnt, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, weil die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG nicht vorlägen. Eine weitere Begründung enthält der Beschluss nicht. Zur Verhandlung am darauffolgenden Tage sind weder der Betroffene noch der Verteidiger erschienen. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2013 den Einspruch des Betroffenen verworfen und diese Entscheidung auf § 74 Abs. 2 OWiG gestützt.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Form- und fristgerecht beanstandet er, der Einspruch hätte nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden dürfen, weil die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG für seine Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung vorgelegen hätten.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Das Rechtsmittel dringt mit der Verfahrensbeschwerde durch.
Nach § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung, wenn er sich zur Sache geäußert hat und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Gerichts über den Entbindungsantrag steht nicht in seinem Ermessen (Göhler, OWiG, 16. Auflage, Rdnr. 5 zu § 73). Dies zugrunde gelegt, hätte das Gericht dem Entbindungsantrag stattgeben müssen.
1. Der Betroffene hat s[…]