Neue Dimensionen des Wohneigentums: Streit um die Umgestaltung von Mülltonnenstellplätzen
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 481 C 17917/19 WEG) ging es um einen ungewöhnlichen Konflikt innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Rechtsstreit drehte sich um die Umgestaltung und Verlegung der Mülltonnenstellplätze innerhalb der Wohnanlage. Die Kläger, Eigentümer einer Erdgeschosswohnung, argumentierten, dass die neue Anordnung der Mülltonnenstandorte eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Wohnqualität darstellen würde, da die Abstandsregelungen zu den Fenstern des Schlafzimmers deutlich reduziert würden.
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Der umstrittene Beschluss der Eigentümergemeinschaft
Die Neupositionierung der Mülltonnenstandorte wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft im September 2019 beschlossen. Die geplante Neuanordnung sah vor, dass vier Mülltonnenstellplätze entlang der straßenseitigen Grundstücksgrenze errichtet werden sollten. Diese sollten sich in gleichem Abstand zu den beiden Seiten des Zugangsweges zum Haus befinden. Die durch diese Maßnahme entstehenden Kosten in Höhe von rund 10.300 € sollten aus der Instandhaltungsrücklage der Gemeinschaft finanziert werden. Diese Kosten sollten dann entsprechend den Miteigentumsanteilen auf die Mitglieder der Gemeinschaft verteilt werden.
Unbefriedigende Positionierung der Müllbehälter
Die Kläger argumentierten, dass durch die Nähe der neuen Mülltonnenstandorte zu den Fenstern ihres Schlafzimmers eine erhebliche Geruchsbelästigung zu erwarten sei. Trotz einer geplanten Entfernung von mehr als drei Metern zu den Fenstern, sahen sie ihre Wohnqualität stark beeinträchtigt. Sie wiesen darauf hin, dass der aktuelle Standort der Mülltonnenhäuschen vor den Fenstern einer anderen Erdgeschosswohnung keinerlei Beeinträchtigungen mit sich brächte, da zwischen den Fenstern und der Rückwand der Mülltonnenhäuschen Pflanzen vorhanden seien.
Gerichtliche Entscheidung: Ungültiger Beschluss
Das Gericht entschied schließlich zu Gunsten der Kläger und erklärte den Beschluss der Eigentümergemeinschaft für ungültig. Die Richter stellten fest, dass die Kläger berechtigterweise davon ausgehen konnten, dass durch die Nähe der Mülltonnen zu ihrem Schlafzimmerfenster Geruchsbeeinträchtigungen entstehen würden. Die Gerichtsentscheidung betonte die Wichtigkeit der Berücksichtigung al[…]