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Mitwirkungsobliegenheit Arbeitgeber bei Verwirklichung Urlaubsanspruch

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Die Tragweite des Urlaubsabgeltungsanspruchs
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem jüngsten Urteil vom 09.02.2023 über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen und die Wirksamkeit einer Aufrechnung entschieden. Dieser Fall beleuchtet die rechtlichen Feinheiten und die Bedeutung von klaren Kommunikationslinien zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf Urlaubsansprüche.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.:5 Sa 568/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Mitwirkungsobliegenheit Arbeitgeber: Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer aktiv über seinen Urlaubsanspruch zu informieren und ihn zur Inanspruchnahme des Urlaubs aufzufordern.
Verwirklichung Urlaubsanspruch: Bei Nichterfüllung dieser Pflicht durch den Arbeitgeber kann der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht verfallen.
Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsanspruch: Bei langanhaltender Arbeitsunfähigkeit kann der Urlaubsanspruch nach 15 Monaten verfallen, auch wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflichten nicht erfüllt hat.
Rückforderungsanspruch: Es gab Unklarheiten bezüglich der Rückforderung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung, die während der Arbeitsunfähigkeit des Klägers gezahlt wurden.
EuGH und Urlaubsanspruch: Der EuGH hat festgestellt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch verfällt, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat.
BAG-Entscheidung: Urlaubsansprüche können nur verfallen, wenn der Arbeitnehmer vor Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber über den Verfall informiert wurde.
Gleichlauf von gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub: In Abwesenheit spezifischer Regelungen gelten für beide Urlaubsarten dieselben Bedingungen hinsichtlich des Verfalls.

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Die Kernpunkte des Falles
Klare Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert Missverständnisse […]


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