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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall zwischen überholendem Motorradfahrer und abbiegenden Radfahrer

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AG Mayen, Az.: 2 C 492/07, Urteil vom 29.07.2008

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25,00 Euro nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.11.2006 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,00 Euro nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.11.2006 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen der Prozessbevollmächtigten im außergerichtlichen Verfahren in Höhe von 234,97 Euro freizustellen.

4. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallereignis vom 25.08.2006.

Symbolfoto: Luvvstudio / Bigstock

Der 15-jährige Kläger befuhr mit seinem Fahrrad die St.-Gstraße in … und wollte nach links abbiegen. Der Beklagte befuhr zum selbigen Zeitpunkt mit seinem Motorrad Kawasaki, amtliches Kennzeichen … die Straße und wollte den Kläger überholen. Dabei stieß er von hinten gegen das Fahrrad des Klägers, sodass dieser verunfallte. Der Kläger zog sich hierdurch Frakturen von drei Brustwirbeln zu und lag deshalb zwölf Tage im Krankenhaus. Er hatte sich im Anschluss daran bis Oktober 2006 zu schonen.

Der Kläger trägt vor, er habe vor dem Abbiegen einen Schulterblick gemacht und Handzeichen gegeben. Dann erst habe er sich zur Fahrbahnmitte orientiert. Der Beklagte zu 1) sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren.

Der Kläger behauptet, bis Dezember 2006 erhebliche Schmerzen gehabt zu haben.

Der Kläger beantragt daher,

1. Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 259,97 Euro nebst den sich bei einem mit 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB liegenden Zinssatz ergebenden Zinsen aus 25,00 Euro seit dem 23.11.2006 und aus weiteren 234,97 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

[…]


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