In einem bemerkenswerten Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden, dass eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten in einem Arbeitsvertrag unwirksam sein kann. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine Arbeitnehmerin, die eine Fortbildung zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung nicht abgeschlossen hat, die von ihrem Arbeitgeber übernommenen Kosten zurückzahlen muss. Die Klägerin, eine Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei, hatte der Beklagten, einer ehemaligen Buchhalterin, Fortbildungskosten in Höhe von über 4.000 Euro erstattet. Als die Beklagte die Firma verließ, ohne die Prüfung abgelegt zu haben, forderte die Klägerin die Kosten zurück.
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Inhaltskontrolle und Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rückzahlung von Fortbildungskosten: Ein Gerichtsurteil beleuchtet die Komplexität von Arbeitsverträgen und die Rechte der Arbeitnehmer. Vorsicht bei der Formulierung solcher Klauseln ist geboten. (Symbolfoto: MGiuliana /Shutterstock.com)
Das Gericht stellte fest, dass die Klausel zur Rückzahlung der Fortbildungskosten als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zu betrachten ist. Das bedeutet, dass sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Die Klausel wurde als unwirksam erachtet, da sie die Arbeitnehmerin unangemessen benachteiligt. Insbesondere wurde kritisiert, dass die Klausel nicht ausreichend nach den Gründen für das Nichtablegen der Prüfung differenziert.
Berufsfreiheit und Bleibedruck
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils war die Berücksichtigung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Berufsfreiheit. Die Klausel erzeugte einen sogenannten „Bleibedruck“, der die Arbeitnehmerin in ihrer Entscheidung, das Unternehmen zu verlassen, beeinträchtigen könnte. Dies wurde als Einschränkung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit angesehen.
Unverzinsliches Darlehen als Nebenschauplatz
Die Parteien hatten in einer „Klarstellung zum Fortbildungsvertrag“ festgelegt, dass die bereitgestellten Mittel als unverzinsliches Darlehen zu betrachten seien. Das Gericht stellte jedoch klar, dass diese Vereinbarung der Inhaltskontrolle […]