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Hausratsversicherung – Unmittelbarkeit zwischen Naturgewalt und Schadenseintritt

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1178/17 – Beschluss vom 21.11.2017

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.000,00 EUR festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Zahlung von Versicherungsleistungen aus der zwischen den Parteien unstreitig abgeschlossenen Hausratsversicherung wegen des von ihm behaupteten Überschwemmungsschadens im Keller seines Hauses im Zeitraum zwischen Mai und Herbst 2013.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen solchen Anspruch verneint. Die Berufungsbegründung zeigt keine hiergegen durchgreifenden Gesichtspunkte auf, welche eine abweichende Entscheidung oder auch nur eine erneute bzw. ergänzende Beweiserhebung gebieten würden.
Im Einzelnen:
1. Dem Kläger ist zuzugeben, dass im Ansatz ungeklärt geblieben ist, ob auf seinem Grundstück als Ursache für den behaupteten Schaden eine „Überschwemmung“ i.S. der Ziffer G.3.1. der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Bedingungen vorlag und es ist ihm auch zuzugeben, dass er hierfür einen tauglichen Beweis angeboten hat. Allerdings kann nicht bereits aufgrund des als Anlage A2 vorgelegten amtlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes vom Vorliegen einer Überschwemmung ausgegangen werden, denn soweit in diesem Gutachten Aussagen zur „Sättigung und Übersättigung“ des klägerischen Grund und Bodens gemacht werden, so handelt es sich hierbei um allgemeine Ausführungen, die ausdrücklich hervorheben, dass die Sickerungsraten in Abhängigkeit zur Beschaffenheit der obersten Bodenschicht stehen, welche im Gutachten nicht konkret beurteilt wurde. Außerdem besagt ein oberirdischer Abfluss, also eine Übersättigung, noch nichts über die Ansamml[…]


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