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Sorgfaltspflicht Fahrschüler bei Fahrstreifenwechsel mit Lkw

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Sorgfalt und Haftung beim Fahrstreifenwechsel: Ein Blick auf das Fahrschüler-Urteil des KG Berlin
Das Kammergericht (KG) Berlin hat in einer kürzlich getroffenen Entscheidung (Az.: 22 U 99/19) die Sorgfaltspflicht von Fahrschülern beim Fahrstreifenwechsel unter die Lupe genommen. Im Kern dieser kontroversen Angelegenheit lag die Frage, ob der Fahrschüler eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, und ob diese den Beklagten zuzurechnen ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 99/19 >>>

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Fahrschüler, Fahrstreifenwechsel und Sorgfaltspflicht
Das KG Berlin stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Sorgfaltspflicht eines Fahrschülers beim Fahrstreifenwechsel (gemäß § 7 Abs. 5 StVO) nicht zu vernachlässigen ist. Dies beinhaltet, sich zunächst über den nachfolgenden Verkehr zu vergewissern, rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen und sich unmittelbar vor dem Wechsel erneut zu vergewissern,dass keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt. Es wurde festgestellt, dass dies nicht erkennbar war. Es gab Anzeichen dafür, dass das Fahrzeug des Klägers, das sich unmittelbar vor dem Unfall in der Nähe befunden haben muss, übersehen wurde.
Urteilsbegründung und Fahrerhaftung
Die Beklagten kritisierten die Beurteilung der Beweisaufnahme durch das Landgericht hinsichtlich der rechtzeitigen Erkennbarkeit des Fahrstreifenwechsels für den Kläger. Das KG Berlin fand jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts begründen würden, und hielt diese daher für bindend (§ 529 Abs. 1 Nr.). Darüber hinaus wurden die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich des einzuhaltenen Seitenabstands als spekulativ angesehen.
Reparaturkosten und Beweisantritt
Die Beklagten führten weiterhin an, dass die vom Kläger behaupteten Reparaturkosten überschätzt wurden. Sie behaupteten, dass der Kläger vorgerichtlich eine Kürzung in Bezug auf die angenommenen Reparaturkosten vorgenommen hat. Jedoch, das KG Berlin stellte fest, dass dieser Einwand auf der Grundlage der vom Kläger behaupteten und gutachterlich belegten Kosten ins Leere ging. Die Beklagten rügten außerdem das Übergehen ihres (Gegen-)Beweisantritts zu den Sachverständigenkosten, aber auch hier fehlte es an konkreter Darlegung.
Gleichwertigkeit der Alternativreparatur und Urteilsschluss
Die Beklagten machten geltend, dass die Gleichwertigkeit der Alternativrep[…]


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