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Sorgfaltspflicht Fahrschüler bei Fahrstreifenwechsel mit Lkw

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

Sorgfalt und Haftung beim Fahrstreifenwechsel: Ein Blick auf das Fahrschüler-Urteil des KG Berlin

Das Kammergericht (KG) Berlin hat in einer kürzlich getroffenen Entscheidung (Az.: 22 U 99/19) die Sorgfaltspflicht von Fahrschülern beim Fahrstreifenwechsel unter die Lupe genommen. Im Kern dieser kontroversen Angelegenheit lag die Frage, ob der Fahrschüler eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, und ob diese den Beklagten zuzurechnen ist. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 99/19 >>>

Fahrschüler, Fahrstreifenwechsel und Sorgfaltspflicht

Das KG Berlin stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Sorgfaltspflicht eines Fahrschülers beim Fahrstreifenwechsel (gemäß § 7 Abs. 5 StVO) nicht zu vernachlässigen ist. Dies beinhaltet, sich zunächst über den nachfolgenden Verkehr zu vergewissern, rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen und sich unmittelbar vor dem Wechsel erneut zu vergewissern,dass keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt. Es wurde festgestellt, dass dies nicht erkennbar war. Es gab Anzeichen dafür, dass das Fahrzeug des Klägers, das sich unmittelbar vor dem Unfall in der Nähe befunden haben muss, übersehen wurde.

Urteilsbegründung und Fahrerhaftung

Die Beklagten kritisierten die Beurteilung der Beweisaufnahme durch das Landgericht hinsichtlich der rechtzeitigen Erkennbarkeit des Fahrstreifenwechsels für den Kläger. Das KG Berlin fand jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts begründen würden, und hielt diese daher für bindend (§ 529 Abs. 1 Nr.). Darüber hinaus wurden die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich des einzuhaltenen Seitenabstands als spekulativ angesehen.

Reparaturkosten und Beweisantritt

Die Beklagten führten weiterhin an, dass die vom Kläger behaupteten Reparaturkosten überschätzt wurden. Sie behaupteten, dass der Kläger vorgerichtlich eine Kürzung in Bezug auf die angenommenen Reparaturkosten vorgenommen hat. Jedoch, das KG Berlin stellte fest, dass dieser Einwand auf der Grundlage der vom Kläger behaupteten und gutachterlich belegten Kosten ins Leere ging. Die Beklagten rügten außerdem das Übergehen ihres (Gegen-)Beweisantritts zu den Sachverständigenkosten, aber auch hier fehlte es an konkreter Darlegung.

Gleichwertigkeit der Alternativreparatur und Urteilsschluss

Die Beklagten machten geltend, dass die Gleichwertigkeit der Alternativreparatur hinreichend dargestellt worden sei. Das KG Berlin jedoch, in Übereinstimmung mit dem Landgericht, verwarf diese Behauptung und führte aus, dass der Verweis auf die Alternativwerkstatt weder rechtlich (Zumutbarkeit) noch tatsächlich (insbesondere Zertifikate und Dauer) angegriffen wurde. Dies rundet das Urteil ab und schließt den Fall um den Fahrschüler und seinen Fahrstreifenwechsel ab.


Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 22 U 99/19 – Beschluss vom 06.08.2020 Der Senat weist darauf hin, dass er nach dem Ergebnis der Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zu den genannten Gründen binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

Der Senat wird die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs….


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