AG Hamburg, Az.: 35a C 469/15, Urteil vom 09.11.2016 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Zahlung weiterer Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist eine Einzugsstelle für Sachverständigenhonorar, die über eine Inkassoerlaubnis verfügt. Bei einem Verkehrsunfall an der Kreuzung Ballindamm/Alstertor in Hamburg beschädigte am 11.07.2015 ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug ein anderes Kraftfahrzeug. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für die durch den Unfall entstandenen Schäden dem Grunde nach zu 100 % haftet. Der Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges beauftragte am 14.07.2015 den Kfz-Sachverständigen C. S. mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Er unterzeichnete ein Auftragsformular (Anlage K3), in dem es zur Vergütung hieß: „Der SV erhält als Vergütung für die Gutachtenerstellung ein Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden orientiert. Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich V ermittelte Wert der aktuellen BVSK-Befragung 2013. Zusätzlich erhält der SV Nebenkosten wie folgt vergütet: 1. Fotosatz: € 2,50 (entspricht € 2,97 inkl. MWSt.) pro Foto; 2. Fotosatz € 1,65 (entspricht € 1,96 inkl. MWSt.) pro Foto; Fahrtkosten € 1,10 (entspricht € 1,31 inkl. MWSt.) pro gefahrenen Kilometer (max. 50 km); Porto/Telefon (pauschal): € 18,00 (entspricht € 21,42 inkl. MWSt.); Schreibkosten pro Seite: € 2,80 (entspricht € 3,33 inkl. MWSt.); Schreibkosten Zweitausfertigung pro Seite € 1,40 (entspricht € 1,67 inkl. MWSt.).“ Auf dem Formular folgte eine gesondert unterzeichnete Abtretungserklärung des Geschädigten auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen unter anderem den Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich Mehrwertsteuer an den Sachverständigen erfüllungshalber. Darunter folgte auf demselben Formular eine vom Sachverständigen unterzeichnete Abtretungserklärung an die Klägerin betreffend „die vorstehend vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate“. Auf den Zugang der Annahmeerklärung wurde jeweils verzichtet. Die Abtretungen wurden angenommen. Der Sachverständige erstattete das Gutachten und ermittelte darin Nettoreparaturkosten von 1.967,01 Euro. Er fertigte eine Zweitausfertigung für den Geschädigten. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete er dem Geschädigten mit Rechnung vom 21.07.2015 (Anlage K2) einen Betrag von 764,33 Euro. Dieser setzte sich zusammen aus 370,00 Euro Grundhonorar und Nebenkosten entsprechend der Preisangaben im Auftragsformular für 39 Fotos und 39 Kopien der Fotos, 30 km Fahrt, 12 Seiten Gutachten und 12 Seiten Gutachtenkopie. Weiter berechnete der Sachverständige 5,09 Euro, 1,00 Euro und 2,09 Euro für die Wertermittlung mittels Datenbanken, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die Tabelle in der BVSK-Honorarbefragung 2013 weist im Feld „HB V Korridor“ für eine Schadenshöhe von 2.000,00 Euro eine Spanne von 338 Euro bis 370 Euro aus. Die Klägerin zeigte der Beklagten die Abtretung an und forderte sie unter Übersendung der Rechnung zur Zahlung des Rechnungsbetrages an sich auf….