Baurechtlicher Diskurs: Kellerdämmung und Erdwärmepumpenheizung bei Neubauten
Die aktuelle Gerichtsentscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 22 U 1913/19), die am 7. August 2020 verkündet wurde, wirft ein Schlaglicht auf zwei entscheidende Aspekte im Baurecht: die adäquate Dämmung von Keller-Außenwänden und die technischen Anforderungen bei der Installation einer Erdwärmepumpenheizung. Der Klagefall befasst sich mit zwei Bauherren, die fehlerhafte Ausführungen in ihrem Neubau beanstanden. Hierbei konzentrieren sie sich auf die Unzulänglichkeiten der Erdwärmepumpenheizung sowie auf die mangelhafte Isolation der Kellerwände gegen das abgekühlte Erdreich.
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Vorwürfe und Erwartungen der Klägerinnen
Die Klägerinnen vertreten den Standpunkt, dass das installierte Kollektorfeld der Erdwärmepumpenheizung nicht korrekt dimensioniert sei und daher nicht genug Spiralkörbe vorhanden seien, um eine angemessene Heizleistung zu gewährleisten. Darüber hinaus sind sie der Ansicht, dass die Kellerwände nicht ausreichend gegen das Erdreich isoliert sind, was zu Feuchtigkeitsproblemen führt. Sie fordern daher Ersatz für außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten und haben zusätzliche Heizkörper installiert, um die unzureichende Heizleistung zu kompensieren.
Gegenargumente der Beklagten
Die beklagte Partei argumentiert, dass die entstandenen Probleme auf die eigenmächtige Installation zusätzlicher Heizkörper durch die Klägerinnen zurückzuführen sind. Laut ihnen haben die Klägerinnen trotz einer entsprechenden Warnung in der Baubeschreibung die zusätzlichen Heizkörper in den Kellerräumen installiert, was die Heizungsanlage überlastet und zur Auskühlung des Kollektorfeldes geführt hat.
Expertenmeinung und Sachverständigenurteil
Ein Sachverständiger wurde zu Rate gezogen, der die Funktion und die Anforderungen einer Erdwärmepumpenheizung im Kontext der Klägerinnen umfassend erläuterte. Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Baus keine anerkannten Regeln für die korrekte Dimensionierung eines Kollektorfeldes existierten, insbesondere für die installierte Anlage, die zu dieser Zeit auf dem deutschen Markt neu war. Darüber hinaus stellte der Sachverständige fest, dass die Kellerwände des Hauses nicht ausreichend isoliert waren, da der Bauplan lediglich eine 35 cm dicke Betonwand vorsah, jedoch keine zusätzliche Innen- oder Außendämmung.
Endgül[…]