BGH
Az: VIII ZR 270/05
Urteil vom 11.10.2006
Leitsätze:
a) Eine Billigkeitskontrolle der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Berechnungsfaktoren für eine Preisänderung vertraglich so bestimmt sind, dass bei der Berechnung des geänderten Preises ein Ermessensspielraum nicht besteht (sog. automatische Preisgleitklausel).
b) Mit den Preisen im Sinne von § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV sind nur die Preise gemeint, die das Versorgungsunternehmen seinen Kunden in Rechnung stellt, nicht die Einkaufspreise des Versorgungsunternehmens.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 8. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 16. März 2004 wegen der Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 1.019,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten haben die Klägerin und der Beklagte zu 1 je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 hat die Klägerin zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 1 zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den zusammen wohnenden Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung der Vergütung für die Lieferung von Fernwärme in der Zeit vom 12. Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2001. Der Beklagte zu 1 unterzeichnete am 1. Juni 2001 einen „Servicevertrag für den Wärmebezug“, der rückwirkend ab dem 12. Februar 2001 gilt. Als Abnehmer sind darin sowohl er selbst als auch die Beklagte zu 2 genannt, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht mit ihm verheiratet war. Dem Vertrag ist eine Anlage „Wärmeprei[…]