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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Sondernutzungsrecht umfasst gärtnerische Nutzung nicht bauliche Veränderungen

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Wohnungseigentümerschaft – Sondernutzungsrecht und bauliche Veränderungen ohne Zustimmung
Die Thematik dieses Gerichtsprozesses kreist um das Thema Wohnungseigentümergemeinschaft, Sondernutzungsrechte und die Konsequenzen von baulichen Veränderungen ohne die erforderliche Zustimmung der Gemeinschaft. Im Zentrum des Konflikts stehen ein Geräteschuppen und ein Fahrradständer, welche auf Gemeinschaftsflächen errichtet wurden. Die rechtliche Problematik resultiert hier aus der Frage, ob solche Aufbauten unter das Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers fallen und ob sie ohne Zustimmung der anderen Eigentümer zulässig sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 52/21 >>>

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Der Kontext der Kontroverse
Die Beklagte hat auf den im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücksflächen der Wohnungseigentümergemeinschaft in Bottrop einen Geräteschuppen und einen Fahrradständer aufgestellt. Diese Handlung, ohne die ausdrückliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, stellt die Ausgangsbasis des rechtlichen Disputs dar. Ein Schlüsselfaktor hierbei ist, dass ein Schweigen der anderen Eigentümer keine Zustimmung darstellt. Somit ist der Zustand, dass die Beklagte ihr Vorhaben nicht näher substantiiert hat, irrelevant für die rechtliche Bewertung.
Die bauliche Veränderung und ihre Auswirkungen
Nach Ansicht des Gerichts hat der Geräteschuppen mit seinen Maßen von 2,65 m Breite, 1,85 m Höhe und geschätzten 2,00 m Tiefe den optischen Gesamteindruck des Gemeinschaftseigentums erheblich verändert und belastet die Kläger unverhältnismäßig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. Der Fahrradständer wurde als weitere bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums betrachtet. Die erforderliche Zustimmung der Gemeinschaft für diese Änderungen lag jedoch nicht vor.
Bewertung der Beweislage
Bei der Beurteilung der Beweise ergab sich, dass der Beklagte weder Beweise für die Errichtung und Anschaffung des Schuppens vorlegen konnte, noch überzeugende Zeugenaussagen liefern konnte. Aus der Aussage der Zeugin ging hervor, dass der Geräteschuppen nicht schon 2016 errichtet wurde, sondern eher im Frühjahr 2020, was die Behauptung der Kläger unterstützt.
Das Urteil und seine Konsequenzen
Das Gericht entschied, dass der Beklagte die auf der Gemeinschaftsfläche errichteten baulichen Veränderungen, einschließlich des Fahrradständers, entfernen muss. Weiterhin wurde betont, dass eine vermeintliche Zustimmung von einem der […]


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