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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bolzplatz – Kinderlärm als Mangel einer Wohnung

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Zusammenfassung:

Kommt eine Mietminderung in Betracht, wenn sich nach Anmietung einer Wohnung im Bereich einer Schule eine erhöhte Lärmbelastung entwickelt, weil neben der Schule ein Bolzplatz errichtet wird und dort regelmäßig Kinder und Jugendliche spielen? Kann der Vermieter für derartige Umweltveränderungen herangezogen werden? Muss der Mieter den durch den Bolzplatz entstehenden Lärm hinnehmen?

Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 197/14
Urteil vom 29.04.2015

Tenor
Auf die Revisionen der Kläger und ihrer Streithelferin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 7 – vom 26. Juni 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
Die Beklagten sind auf Grund Mietvertrags vom 22. Februar 1993 Mieter einer in einem Mehrfamilienhaus in Hamburg gelegenen Erdgeschosswohnung der Kläger nebst Terrasse. Unmittelbar an das Wohngrundstück grenzte damals schon ein Schulgelände der Streithelferin an. Auf diesem Schulgelände errichtete die Streithelferin im Jahre 2010 in 20 m Entfernung zur Terrasse der Beklagten einen mit einem Metallzaun versehenen Bolzplatz, der nach einem dort angebrachten Hinweisschild Kindern im Alter bis zu 12 Jahren jeweils von Montags bis Freitags bis 18 Uhr zur Benutzung offenstehen soll.

Ab Sommer 2010 beanstandeten die Beklagten gegenüber den Klägern fortdauernde Lärmstörungen durch außerhalb der genannten Zeiten auf dem Bolzplatz spielende Jugendliche. Von der vereinbarten Gesamtmiete in Höhe von 586 € behielten sie schließlich im Zeitraum von Oktober 2012 bis März 2013 durchschnittlich 117,20 € je Monat ein, was einer Mietminderung von 20 % entspricht.

Unter Verrechnung mit einem Betriebskostenguthaben der Beklagten aus dem Jahr 2011 von 359,06 € begehren die Kläger, die die Mietminderung für unberechtigt halten, von den Beklagten die Zahlung restlicher Miete in Höhe von 344,14 € nebst Zinsen; ferner beantragen sie die Feststellung, dass die Beklagten nicht berechtigt sind, wegen Lärms, der von dem angrenzenden Schulgeländ[…]


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