LG Wiesbaden – Az.: 8 O 88/17 – Urteil vom 24.11.2017
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 924,80 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht im Wege der Teilklage Ansprüche aus einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung geltend.
Zwischen den Parteien besteht ein Vermögenschadenhaftpflichtversicherungsvertrag mit dem Versicherungsbeginn am 25.03.2014. Wegen des Inhalts des Versicherungsvertrages wird Bezug genommen auf die Anlage K 1 (Bl. 12 ff. d. A.).
Die Klägerin wurde als WEG-Verwalterin der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft mit Teil-Anerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau am 22.07.2016 (Az: 57 C 2780/15 WEG) zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 14.071,44 € verurteilt. Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft durch eine pflichtwidrige Verletzung des damals bestehenden Verwaltervertrages mit der Klägerin ein Investitionszuschuss der … in Höhe von 11.039,88 € entgangen ist. Von diesem Schaden macht die Klägerin mit der Teilklage einen Betrag von 4.004,40 € geltend. Zudem sei der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen eines pflichtwidrigen Verwalterhandelns ein Skonto in Höhe von 2.410,66 € bezüglich einer Rechnung der Firma entgangen. Von diesem Schaden beansprucht die Klägerin im Rahmen der Teilklage einen Betrag von 874,20 €. Das Amtsgericht stellte weiter fest, dass es die Klägerin durch pflichtwidriges Verhalten verursacht hat, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft im Verhältnis zur Firma Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 255,50 € entstanden seien. Von diesem Schaden wird mit der Teilklage ein Betrag von 92,40 € verlangt.
Bezüglich des weiteren Inhalts des Urteils des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau wird auf die Anlage K 2 (Bl. 29 ff. d. A.) verwiesen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 15.08.2016 (57 C 2780/15 WEG) wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von 2.836,55 € auferlegt ([…]