Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 7 Ta 11/12 – Beschluss vom 02.08.2012
Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Januar 2012 – 19 Ca 529/11 – in Verbindung mit dem Beschluss vom 18. April 2012 teilweise abgeändert:
Der Gegenstandswert für die Klage wird auf € 103.937,73 festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig. Sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist auch, soweit ihr nicht bereits durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18. April 2012 teilweise abgeholfen wurde, zum Teil begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht den Gegenstandswert für die Klage in Höhe von € 102.565,65 festgesetzt. Dabei ist die Bewertung der Klaganträge zu 1, 3, 5 und 6 mit insgesamt € 90.006,13 nicht streitig. Streit besteht über die Bewertung der Klaganträge zu 4. und 7. Nach Auffassung der Beschwerdekammer beträgt der Gegenstandswert für die Klage insgesamt € 103.937,73. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Festsetzung eines Gegenstandswerts in Höhe von € 114.123,46 beantragt, vermag dies nicht zu überzeugen.
a) Den Antrag zu 4. aus der Klage vom 20. Dezember 2011, mit dem der Kläger die Erteilung eines Zwischenzeugnisses über Führung und Leistung begehrt hat, hat das Arbeitsgericht zutreffend mit einem Betrag in Höhe von € 500,00 bewertet und nicht mit einem Bruttomonatsgehalt des Klägers in Höhe von € 10.689,33, wie der Beschwerdeführer meint. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer und der Kammern des Landesarbeitsgerichts Hamburg, dass der Antrag auf Erteilung eines Zwischen- bzw. Endzeugnisses, sofern keine Regelungen zum konkreten Inhalt des Zeugnisses begehrt werden bzw. darüber gestritten wird, pauschal mit einem Betrag von € 500,00 zu bewerten ist (LAG Hamburg, Beschlüsse vom 9. Dezember 2010, 4 Sa 33/10; vom 30. Juni 2005, 8 Ta 5/05).
Symbolfoto: Von Donenko Oleksii/Shutterstock.comNur soweit Regelungen zum In[…]